häusliche versorgung die gesellschaft wird immer älter – und damit steigt die zahl der pflegebedürftigen menschen. viele angehörige übernehmen aufgaben der häuslichen pflege, auch neben dem beruf. die träger der gesetzlichen unfallversicherung unterstützen sie dabei. laut statistischem bundesamt wurden 2015 rund 1,38 millionen pflegebedürftige von angehörigen häuslich versorgt. dies kann insbesondere dann eine große belastung dar- stellen, wenn die pflegeperson berufstätig ist. daher hat der gesetzgeber verschiedene möglichkeiten für arbeitnehmerinnen und arbeitnehmer geschaffen, um für unterstützung zu sorgen. folgende modelle gibt es: → kurzzeitige arbeitsverhinderung: berufstätige können der arbeit im falle einer akut auftreten- den pflegesituation bis zu zehn arbeitstage pro jahr fernbleiben. → pflegezeit: in unternehmen mit mehr als 15 be- schäftigten können sich arbeitnehmerinnen und arbeitnehmer bis zu sechs monate teilweise oder vollständig für die pflege freistellen lassen. → familienpflegezeit: beschäftigte in unterneh- men mit mehr als 25 angestellten können bis zu 24 monate familienpflegezeit in anspruch neh- men. die mindestarbeitszeit beträgt dann 15 stun- den pro woche. versicherungsschutz. menschen, die sich unent- geltlich um eine pflegebedürftige person kümmern, sind in vielen fällen gesetzlich unfallversichert. grundsätzlich gilt: unfallversichert ist, wer → eine pflegebedürftige person mit mindestens pfle- gegrad 2 → nicht erwerbsmäßig → regelmäßig mindestens zehn stunden pro woche an wenigstens zwei wochentagen → in häuslicher umgebung pflegt. versicherte tätigkeiten. von der versicherung abgedeckt sind beispielsweise auch fahrten zur wohnung der pflegebedürftigen person, notwendige begleitung zu arztbesuchen, das helfen bei der haus- haltsführung und anderen alltäglichen verrichtungen. dazu gehört etwa auch, die pflegebedürftige person bei behördengängen zu begleiten oder sie bei der hy- giene und beim essen zu unterstützen. der versiche- rungsschutz erstreckt sich zudem auf berufskrank- heiten, die aufgrund der pflegetätigkeit entstehen. nicht abgedeckt sind hingegen unfälle bei tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit der pflege und der haushaltsführung zu tun haben. da- zu zählen beispielsweise freizeitak- tivitäten wie spaziergänge und ki- nobesuche. verhalten nach unfall. ereignet sich doch einmal ein unfall während der versicherten tätigkeit, dann soll- te die pflegende person einen durch- gangsarzt der berufsgenossenschaf- ten und unfallkassen aufsuchen. wichtig ist, anzugeben, dass sich der unfall während der häuslichen pflege ereignet hat. außerdem sollten pflegende den zuständigen träger der unfallversicherung informie- ren. diese meldung erfolgt über die verwaltung der örtlichen gemeinde. informationsmaterialien der dguv zur häuslichen pflege. prävention. einige unfallversicherungsträger bieten spezielle unterstützungsmaßnahmen an, um unfällen und berufskrankheiten vorzubeugen. zum beispiel hat die unfallkasse nordrhein-westfalen das internetportal www.sicheres-pflegen-zuhause.de eingerichtet. hier können pflegende angehörige sich darüber informieren, wie sie die häusliche umgebung der zu pflegenden sicher gestalten und worauf sie achten müssen, um nicht ihre eigene gesundheit zu gefährden. generell ist es zum beispiel wichtig, dass pfle- gende auf korrektes heben und tragen der pflege- bedürftigen achten. auch die psychische belastung ist oft hoch, weswegen pflegende es nicht aus dem auge verlieren sollten, weiterhin soziale kontakte zu unterhalten, sich ausreichend freiräume zu schaffen und sich rechtzeitig selbst hilfe zu holen. weitere infos zur häuslichen pflege: www.dguv.de webcode: d1754 v u g d ; l e k n w i l l e b g n a g f l o w / v u g d : s o t o f 21 ihr unballversicherungsträger inbormiert:unfallversicherungsschutz von häuslichen pflegepersonenwer ist bei uns versichert?alle nicht erwerbsmäßig tätigen häusli-chen pblegepersonen (z. b. familienange-hörige, freunde, nachbarn) sind bei den unballversicherungsträgern im kommuna-len bereich beitragsbrei versichert, wenn sie eine pblegebedürftige person mit min-destens pblegegrad 2 im sinne der §§ 14 und 15 abs. 3 des sozialgesetzbuches xi nicht erwerbsmäßig in häuslicher umge-bung pblegen. dabei muss die pblegetätig-keit wenigstens zehn stunden wöchent-lich, verteilt aub regelmäßig mindestens zwei tage in der woche, betragen.die pblegebedürftigkeit mit mindestens pble-gegrad 2 im sinne der §§ 14 und 15 abs. 3 des sozialgesetzbuches xi wird durch die pblegekassen mit bescheid bestgestellt.„nicht erwerbsmäßig“bedeutet, dass die pblegepersonen bür ihre tätigkeit keine finanzielle zuwendung erhalten, die das gesetzliche pblegegeld übersteigt. bei nahen familienangehöri-gen wird im allgemeinen angenommen, dass die pblege nicht erwerbsmäßig ist.„häusliche umgebung“bedeutet, dass die pblege entweder im haushalt der pblegebedürftigen person (auch in einer eigenen wohnung in einem seniorenheim), der pblegeperson oder im haushalt einer dritten person geleistet wird.versichert sind pflegetätigkeiten im bereich der:mobilitätz. b. unterstützung: beim ins bett bringen der pblegebedürftigen person, beim lau-ben oder beim halten oder korrigieren ei-ner sitz- oder liegeposition innerhalb des wohnbereichs.kognitiven und kommunikativen fähigkeitenz. b. hilbeleistung: beim lesen der uhrzeit oder des datums, bei lernspielen, puzz-les oder gedächtnisspielen.verarbeitung von psychischen problemlagenz. b. schutz der pblegebedürftigen perso-nen vor selbstschädigendem verhalten, beruhigung bei angstzuständen, sinnes-täuschungen oder wahnvorstellungen.selbstversorgungz. b. unterstützung: während des wa-schens, duschens oder badens der pble-gebedürftigen person, bei der mundge-rechten zubereitung der nahrung, beim essen und trinken, bei dem an- und aus-kleiden der pblegebedürftigen person, bei der benutzung einer toilette oder eines toilettenstuhls oder bei der benutzung eines katheters/urostoma.bewältigung von krankheits- und thera-piebedingten anforderungen und belas-tungen sowie der förderung des selbst- ständigen umgangs damitz. b. begleitung aub hin- und rückwegen zu arzt- oder therapiebesuchen, hilben beim katheterwechsel, der entleerung des sto-ma oder beim anlegen einer prothese.gestaltung des alltagslebens und sozia-ler kontaktez. b. planung des tagesablaubs, hilbe bei der interaktion mit anderen personen, organisation von sozialen kontakten wie beispielsweise dem schreiben von brie-ben oder e-mails.hilfen bei der haushaltsführungz. b. aub den wegen von und zu be-hörden und banken oder während der hausarbeiten.wir leisten bei:arbeitsunfällendas sind unbälle, die mit der pblegetätig-keit zusammenhängen.wegeunfällendas sind unbälle aub dem weg zum oder vom ort der pblegetätigkeit.berufskrankheitendas sind bestimmte erkrankungen, die durch gesundheitsschädigende einwirkun-gen während der pblegetätigkeit entstehen und die in der berubskrankheiten-liste als anlage zur berubskrankheiten-verordnung aubgebührt sind (z. b. inbektionskrankhei-ten oder hauterkrankungen).was ist nach einem unfall zu tun?wenn die pblegeperson nach einem unball ärztliche hilbe in anspruch nimmt, sollte sie dem arzt oder der ärztin unbedingt sagen, dass sie den unball bei der pblege erlitten hat und die zu pblegende person als pble-gebedürftig anerkannt ist. außerdem muss der unball innerhalb von drei tagen dem zuständigen unballversicherungsträger ge-meldet werden. tödliche unbälle sind sobort anzuzeigen. für den fall, dass es der pble-gebedürftigen person – etwa aus alters- oder gesundheitsgründen – nicht möglich ist, den unball selbst zu melden, kann dies auch von familienangehörigen oder von der pblegeperson übernommen werden.was leisten wir?pblegepersonen erhalten nach einem un-ball oder bei einer berubskrankheit die im gesetz vorgesehenen leistungen:umfassende heilbehandlungz. b. ärztliche behandlung, arznei- und heilmittel, transport- und fahrtkosten,unfallversicherungsschutz