Link to header
Fragen & Antworten: E-Scooter im Straßenverkehr
© Adobe Stock/Microgen

Verkehrssicherheit : Fragen & Antworten: E-Scooter im Straßenverkehr

Neuerdings sind E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Fragen dazu beantwortet Dr. Klaus Ruff, Leiter Sachgebiet Fahrzeuge im Fachbereich Verkehr und Landschaft.

Warum sind E-Scooter überhaupt ein Thema für Akteurinnen und Akteure im Arbeitsschutz wie z. B. Sicherheitsbeauftragte?

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nicht nur bei Unfällen am Arbeitsplatz und auf dem Betriebsgelände, sondern auch bei Wegeunfällen. Gerade Unfälle im Straßenverkehr haben häufig schwere Folgen. E-Scooter werden nur dann eine sinnvolle Ergänzung unserer Mobilität sein, wenn sie im Straßenverkehr möglichst sicher genutzt werden können. Da es eine obligatorische Fahrprüfung nicht gibt, sollten alle Fahrerinnen und Fahrer selbst gewissenhaft prüfen, ob sie das Gerät beherrschen, bevor sie am Straßenverkehr teilnehmen. Aufgrund der kleinen Räder ist das Fahren wesentlich agiler, aber auc instabiler als beim Fahrrad. Hier können Sicherheitsbeauftragte ihre Kolleginnen und Kollegen sensibilisieren. Das Tragen eines Fahrradhelms wird unbedingt empfohlen. Wenn wir alle sicher ans Ziel kommen wollen, geht das nur mit Umsicht und Rücksicht auf die anderen Verkehrsteilnehmenden.

Darf man mit dem E-Scooter auf dem Gehweg fahren?

Ganz klar: Nein! Mit Elektrokleinstfahrzeugen – unter diesen Begriff fallen die E-Scooter – dürfen nur baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren werden. Wenn diese fehlen, darf auf der Fahrbahn oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Das Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen ist tabu. Das gilt auch, wenn der Motor ausgeschaltet ist.

Porträtbild von Dr. Klaus Ruff, Leiter des Sachgebiets Fahrzeuge im Fachbereich Verkehr und Landschaft der DGUV. © BG Verkehr/Ralf Höhne

 

Gibt es spezielle Regelungen, die gelten, wenn die Roller für den innerbetrieblichen Verkehr eingesetzt werden?

Elektrokleinstfahrzeuge fallen unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 71). Arbeitgeber müssen die Fahrzeuge daher in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Überlegung, bei betrieblicher Nutzung das Tragen von Helm, reflektierender Kleidung und geeigneten Schuhen vorzuschreiben. Außerdem sind die Beschäftigten in der Bedienung der Fahrzeuge zu unterweisen und gegebenenfalls zu schulen. Und nicht zuletzt müssen die Fahrzeuge auch regelmäßig überprüft werden.

Nun steht bald der Winter bevor. Haben Sie hierzu spezielle Tipps für die Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern?

Der wichtigste Tipp ist derselbe wie beim Fahrradfahren: Sorgen Sie dafür, dass Sie gesehen werden! E-Scooter, die für den Straßenverkehr zugelassen sind, müssen über Vorder- und Rücklicht sowie Reflektoren verfügen. Es ist sehr zu empfehlen, Kleidung mit reflektierenden Elementen zu tragen, wobei diese Elemente im besten Falle am ganzen Körper verteilt sind. Was die Nutzung von E-Scootern bei winterlichen Straßenverhältnissen anbelangt, so gibt es verständlicherweise noch keine langjährigen Erfahrungswerte. Aber es liegt ja auf der Hand: Wenn man sich ein einspuriges Fahrzeug anschaut, mit Rädern so schmal wie beim Fahrrad und einem sehr kleinen Durchmesser, dann sollte man bei Schnee und Eis doch lieber öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder nötigenfalls auch einen etwas längeren Fußweg in Kauf nehmen.

Linktipps

Weitere Fragen und Antworten liefert eine FAQ-Liste der DGUV.

„Schlaue Ideen“ für einen sicheren Arbeitsweg gibt es unter:
kommmitmensch.de/schlaue-ideen

Tipps für Fahrerinnen und Fahrer sowie verpflichtende Anforderungen an das Fahrzeug

Rollerfahrende sollten …

  1. einen Fahrradhelm aufsetzen,
  2. helle und reflektierende Kleidung tragen,
  3. zusätzlich am Körper verteilte reflektierende Elemente tragen,
  4. feste, geschlossene Schuhe anziehen.

E-Scooter müssen …

  • eine helltönende Glocke oder ein vergleichbares Signal zur akustischen Warnung haben,
  • mit einem Vorder- und Rücklicht sowie Reflektoren ausgestattet sein,
  • über zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen verfügen,
  • in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versichert sein, zu erkennen am Kennzeichen

Die Elektrokleinstfahrzeugeverordnung

Am 15. Juni 2019 trat die sogenannte Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) in Kraft. Damit dürfen elektrische Tretroller (E-Scooter) am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, wenn für sie eine Betriebserlaubnis vorliegt und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde. Mit der neuen Verordnung will das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine moderne, umweltfreundliche und saubere Mobilität in den Städten ermöglichen. Dank der meist kleinen Ausmaße, des geringen Gewichts und eines Klappmechanismus sind E-Scooter leicht zu transportieren. Dadurch lässt sich die Nutzung unterschiedlicher Transportmittel verknüpfen, beispielsweise die Fahrt von der Bushaltestelle zur Arbeitsstätte oder auch innerbetriebliche Fahrten. Abgesehen von E-Scootern fallen auch Segways unter die eKFV, genauer unter den Begriff „selbstbalancierendes Fahrzeug“.