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Personen-Notsignal-Anlagen retten Leben
Wer alleine arbeitet, sollte sein Personen-Notsignal-Gerät immer bei sich tragen. © Adobe Stock/dusanpetkovic1

Arbeitssicherheit : Personen-Notsignal-Anlagen retten Leben

Oft arbeiten Menschen außerhalb der Sicht- und Rufweite ihrer Kolleginnen und Kollegen. Dank Personen-Notsignal-Anlagen kann ihnen in Notsituationen schnell geholfen werden.

Der Wachschutz, der nachts einsam seine Runden auf dem Firmen­gelände dreht, der Wartungs­arbeiter, der alleine den Kesselraum betritt, aber auch die Krankenschwester in der Notaufnahme während der Nachtschicht: Sie alle sollten ein besonderes Gerät mit rotem Knopf bei sich tragen – ein sogenanntes Personen-Notsignal-Gerät (PNG), Teil einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA).

„Sie soll im Notfall einen Alarm an eine Zentrale melden und auf diese Weise eine schnelle Hilfeleistung ermöglichen“, erklärt Tilo Tiegs von der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, zugleich DGUV-Sachgebietsleiter PNA.

Wie sich Sicherheitsbeauftragte einbringen können

Alleinarbeit, also die Arbeit außerhalb der Sicht- und Rufweite anderer Kolleginnen und Kollegen, ist grundsätzlich zulässig, auch wenn sie mit bestimmten Gefahren verbunden ist. Arbeitgebende müssen allerdings das jeweilige Gefährdungspotenzial beurteilen und neben Präventionsmaßnahmen auch rechtzeitige Hilfe bei Unfällen sicherstellen. In die Erstellung dieser Gefährdungs- und Risikobeurteilung können Sicherheitsbeauftragte einbezogen werden. „Zudem können Sicherheitsbeauftragte aufgrund ihrer Stellung nah am operativen Geschäft am ehesten Fälle der ‚Alleinarbeit‘ entdecken und weitere Maßnahmen veranlassen“, so Tiegs. „Sofern eine PNA im Unternehmen betrieben wird, haben Sicherheitsbeauftragte die Aufgabe, mit darauf zu achten, dass die PNA ordnungsgemäß benutzt wird“, so Tiegs. Gemäß DGUV-Regel 112‑139 muss diese jährlich durch eine befähigte Person überprüft werden.

In einer normalen Bürosituation reiche ein Festnetztelefon mit Amtsleitung aus, um die Rettungskette in Bewegung zu setzen, „doch bei mobilen Arbeitsplätzen in der Industrie, aber auch in Dienstleistungsberufen stellt sich die Frage: Was passiert im Fall einer Ohnmacht oder schweren Verletzung?“, gibt Tiegs zu bedenken. Hier schreiben die Produktnormen für PNA vor, dass der Alarm auf zwei Weisen auslösbar sein muss: sowohl willentlich durch Knopfdruck als auch willensunabhängig, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.

Ein solches Personen-Not­signal-Gerät kann am Hosenbund getragen werden. © Illustration: Raufeld Medien

Diese Alarmierungsarten gibt es

  1. So gibt es den Lagealarm, der die Leitstelle alarmiert, wenn die Arbeitskraft umfällt und liegen bleibt.
  2. Der Ruhe­alarm wird ausgelöst, wenn die Sensoren längere Zeit keine Bewegung des PNG-Tragenden bemerken.
  3. Ein Zeit­alarm reagiert immer dann, wenn sich die Person nicht innerhalb einer bestimmten Zeit zurückmeldet.

Eine PNA muss mindestens eine dieser drei Alarmierungsmöglichkeiten bereitstellen. Sie alle lösen den Alarm unabhängig vom Willen der PNG-Tragenden aus.

Zudem gibt es zwei weitere Alarmierungsarten: den Flucht- und den Verlustalarm. Denn neben Unfallrisiken kommen laut Tiegs vermehrt Gefahren durch Dritte hinzu, etwa in der Psychiatrie, im Justizvollzug oder in kommunalen Behörden mit Öffentlichkeitskontakt. Muss ein Arbeitnehmender vor einer Gefahrensituation flüchten, löst die schnelle Bewegung Alarm aus. Wird das PNG vom Körper gerissen, löst eine Abreißleine den Alarm aus.

Die Übertragung des Alarmsignals und der Kontakt zwischen PNG und Zentrale kann auf zwei Wegen erfolgen. Erstens: über das öffentliche Mobilfunknetz (Produktnorm VDE V 0825‑11). „Dabei handelt es sich um besonders robuste, industrietaugliche Smartphones mit Notsignaltaste“, so Tiegs. Die PNG-Funktionen werden in diesem Fall von einer App gesteuert. Zweitens: über andere Funk-Technologien (VDE V 0825-1) wie dem Digital En­hanced Cordless Telecommunications-Funkstandard oder dem von Polizei, Feuerwehr und anderen Behörden genutzten Tetra-Funk-Standard.

Auf Zertifizierungen achten

Übrigens: Für das Inverkehrbringen einer PNA ist allein die Herstellerfirma verantwortlich, eine Pflicht zur Zertifizierung durch unabhängige Institutionen gibt es hierzulande nicht. Unfallversicherungsträger empfehlen aber den Einsatz geprüfter und zertifizierter Anlagen, bei Ausschreibungen wird oft ein GS-Zertifikat gefordert. Ein ernst zu nehmender Rat. Denn im Zweifel retten PNA Leben.

Alleinarbeit mit einer PNA ist zulässig, wenn ...

… zuvor eine Gefährdungs- und Risikobeurteilung stattfinden. Drei Faktoren fließen ein:

  1. die Gefährdung
  2. die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls
  3. der Zeitraum bis zum Beginn der Erstversorgung

Der Risikowert wird gemäß der DGUV-Regel 112-139 ermittelt — er kann zwischen 1 und 120 liegen. Bei einer erhöhten oder kritischen Gefährdungsstufe sind ab einem Risikowert von 30 organisatorische und technische Maßnahmen zu ergreifen. Eine Möglichkeit ist der Einsatz einer PNA.

Alleinarbeit ist unzulässig, wenn ...

… die Gefährdungs- und Risikobeurteilung ergibt, dass Alleinarbeit selbst mit PNA zu gefährlich wäre. Dazu zählt die Arbeit in Silos und Tanks oder Tätigkeiten mit Einsatz einer Motorsäge. Kann die Einleitung von Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht in 15 Minuten ermöglicht werden, ist Alleinarbeit ebenfalls unzulässig – mit Ausnahme der Forstwirtschaft.