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Corona-Infektion im Betrieb: Wichtige Hinweise für Sicherheitsbeauftragte
Wichtig: Ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung ist eine COVID-19-Erkrankung, nicht die Infektion. © AdobeStock/nito

Gesundheitsschutz : Corona-Infektion im Betrieb: Wichtige Hinweise für Sicherheitsbeauftragte

Folgende Pflichten gelten für Betriebe, wenn sich Beschäftigte bei der Arbeit mit COVID-19 infiziert haben und erkranken.

Wie sollen Betriebe verfahren, wenn sich jemand bei der Arbeit mit dem Corona-Virus angesteckt hat und krank geworden ist? Antworten liefert eine Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Darin erklärt der Spitzenverband, dass COVID-19-Erkrankungen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gemeldet werden müssen, wenn der Verdacht besteht, dass sich der oder die Beschäftigte im Betrieb infiziert hat.

Corona-Infektion: Was können Sicherheitsbeauftragte tun?

  • Sicherheitsbeauftragte können Kolleginnen und Kollegen darüber informieren, in welchen Fällen sie eine Corona-Erkrankung dem Betrieb mitteilen müssen.
  • Wichtig ist hierbei, auf den Unterschied zwischen Infektion und Erkrankung zu achten. Es ist möglich, mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert zu sein, ohne Symptome einer Erkrankung zu haben. Hat sich ein Mensch mit dem Coronavirus angesteckt und erkrankt (typische Anzeichen findet man hier), spricht man davon, dass er COVID-19 hat. Ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung ist die Erkrankung, nicht die Infektion.

Zudem können Sicherheitsbeauftragte im Falle einer Ansteckung im Betrieb dabei helfen, dass weitere Schritte getätigt werden. Sind Beschäftigte nämlich durch ihre Arbeit an COVID-19 erkrankt, müssen Arbeitgebende, Krankenkassen oder Ärztinnen und Ärzte dies an die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weiterleiten.

Corona-Infektion im Verbandbuch dokumentieren

Des Weiteren können Sicherheitsbeauftragte die Verantwortlichen daran erinnern, alle Informationen, die mit der Infektion zusammenhängen, zu dokumentieren, zum Beispiel im Verbandbuch des Betriebs. Dies ist auch dann empfehlenswert, wenn zunächst keine Symptome zu beobachten sind. Die Daten helfen der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft, falls es nach einiger Zeit doch zu einer schweren Erkrankung kommen sollte.

Nützliche Tipps  für organisatorische und hygienische Maßnahmen zum Vorgehen bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung im Betrieb gibt der Flyer „Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/ Erkankungsfälle im Betrieb“.

Impfangebote wahrnehmen

Übrigens: Unter dem Motto #Impfenschuetzt rufen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen aktuell dazu auf, Impfangebote wahrzunehmen. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Website.