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Bin ich bei einem neuen Arbeitgeber dazu berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen?
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Ihre Fragen : Bin ich bei einem neuen Arbeitgeber dazu berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

Ich habe in meinem vorherigen Job Wartungsarbeiten an Absauganlagen nach DGUV 109-002 durchgeführt. Mein neuer Arbeitgeber hat ebenfalls eine solche Absauganlage und fragte, ob ich diese warten und mit einem Prüfstempel versehen darf. Bin ich dazu berechtigt?

Antwort

Die Betriebssicherheitsverordnung definiert, wer grundsätzlich befähigt ist, eine solche Anlage zu warten. Darin steht: „Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (…).“

Die TRBS 1203 konkretisiert diese Anforderungen. Ob Sie zur Prüfung berechtigt sind, hängt von Ihrer Ausbildung und Erfahrung ab. Beurteilen muss das die verantwortliche Person, zum Beispiel der Unternehmer oder die Unternehmerin.

„Wartung“ und „Prüfung“ werden übrigens häufig verwechselt. Vielfach werden Anlagen nur gereinigt und die Filter gewechselt. Damit ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Anlage funktioniert, für die Anforderungen noch geeignet ist und den aktuellen technischen Regeln und Vorschriften entspricht. Eine Prüfung der Absauganlage ist zu dokumentieren. Es ist sinnvoll, diese an der Anlage an sichtbarer Stelle zu vermerken – ein „Prüfstempel“ ist nicht gefordert.

Rolf Woyzella, BGHM und Fachreferent im DGUV-Sachgebiet „Schiffbau, Metallbau, Schweißen, Aufzüge“