Link to header
Entspricht es dem Datenschutz, Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch zu dokumentieren?
Sie haben auch eine Frage? Dann schreiben Sie der Redaktion. © Illustration: Raufeld Medien

Ihre Fragen : Entspricht es dem Datenschutz, Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch zu dokumentieren?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

„Erste-Hilfe-Leistungen im Betrieb müssen dokumentiert werden, z. B. im Verbandbuch oder Meldeblock. Aber entspricht das den Vorschriften des Datenschutzes? Wenn das Verbandbuch im Verbandkasten liegt, ist es ja sozusagen öffentlich einsehbar.“

Antwort

Meldungen über Unfälle und Erste-Hilfe-Leistungen enthalten sensible Gesundheitsdaten. Ein Verbandbuch so aufzubewahren, dass alle es einsehen können, entspricht nicht den Vorschriften des Datenschutzes. Stattdessen sollte das Verbandbuch durch eine dafür benannte Person verwahrt werden, am besten durch eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer. Und zwar verschlossen in einem Schrank.

Beim Meldeblock hingegen werden die Blätter zur Dokumentation einzeln abgetrennt. Solange im Block keine ausgefüllten Blätter sind, spielt es aus Sicht des Datenschutzes keine Rolle, wo er aufbewahrt wird. Ausgefüllte Meldeblätter sollten den zuständigen Personen persönlich übergeben oder in einem verschlossenen Umschlag zugeleitet werden. Zu bestellen gibt es einen Meldeblock übrigens auch bei der DGUV.

Cornelia Markowski, Leiterin des Referats „Datenschutzrecht, Vermögensrecht“ der DGUV

Weiterführende Informationen

DGUV Information 204-021 „Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)