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Sehstärken-Sonnenbrille vom Arbeitgeber?
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Gesundheitsschutz : Sehstärken-Sonnenbrille vom Arbeitgeber?

An dieser Stelle beantworten Fachleute der DGUV Einsendungen unserer Leserinnen und Leser zu Themen rund um den Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage:

„Im Sommer arbeite ich als Schwimmmeister im Freibad. Zum sicheren und gesunden Arbeiten benötigen meine Kolleginnen und Kollegen unter anderem Sonnenbrillen. Einige von uns tragen Ein- oder Zweistärkenbrillen. Wie wird dies bei der Anschaffung von Sonnenbrillen berücksichtigt, Stichwort Kostenübernahme?“

Antwort:

Bei allen Präventionsmaßnahmen gilt das STOP-Prinzip mit der Reihenfolge: Substitution vor technischen, vor organisatorischen und zum Schluss personenbezogenen Maßnahmen. Natürlich wünscht man sich, dass während der Freibadsaison auch die Sonne scheint. Daher wirken etwa technische Maßnahmen (Badebetrieb nur in abgeschatteten Bereichen) oder organisatorische Maßnahmen (Öffnungszeiten nachts) geradezu absurd.

Es bleibt also die personenbezogene Maßnahme „Sonnenbrille aufsetzen“. Arbeitgeber müssen Beschäftigten eine Persönliche Schutzausrüstung kostenfrei zur Verfügung stellen. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass Schwimmmeisterinnen und Schwimmmeister Sonnenbrillen in Sehstärke bezahlt bekommen müssen. Je nach Aufgabenspektrum im konkreten Bäderbetrieb wäre es beispielsweise auch denkbar, dass ein Stecker, der auf der privaten Brille getragen wird, als ausreichend gilt. Das muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen – und auch verantworten.

Roman Loeffen vom Sachgebiet Augenschutz der DGUV