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Welche Aufgaben hat eigentlich der Arbeitsschutzausschuss?
Der Arbeitsschutzausschuss – hier wird analysiert, koordiniert und beraten. © Shutterstock/Dizfoto

Arbeitssicherheit : Welche Aufgaben hat eigentlich der Arbeitsschutzausschuss?

Hat ein Betrieb mehr als 20 Mitarbeitende, muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Auch Sicherheitsbeauftragte wirken mit.

Der Maschinenpark im Betrieb wird aufgerüstet? Arbeitsunfälle häufen sich? Es sollen neue Fahrerassistenzsysteme im Fuhrpark eingesetzt werden? Bei allen Themen rund um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die im Betrieb anfallen, soll der Arbeitsschutzausschuss zurate gezogen werden.

Er setzt sich aus den Personen zusammen, die sich im Betrieb mit Arbeitsschutz befassen. Deshalb sind auch Sicherheitsbeauftragte Teil des Gremiums. Details regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) in Paragraf 11: Der ASA muss mindestens einmal vierteljährlich zusammenkommen. Die Einladung erfolgt durch die Arbeitgebenden oder von ihnen beauftragte Personen.

Gut zu wissen

Arbeitgebende mit mehr als 20 Beschäftigten sind gemäß Paragraf 11 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss in ihrem Betrieb zu bilden. Dieser bringt verschiedene Funktionsträgerinnen und -träger zusammen, um über Belange des Arbeitsschutzes zu beraten:

  • Unternehmerin/Unternehmer oder eine beauftragte Person
  • zwei Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte/Sicherheitsbeauftragter

Kontakt zum Sachgebiet der DGUV

Gebündelte fachliche Kompetenz

Das Gesetz gibt auch vor, wer an den ASA-Sitzungen teilnimmt. Außerdem hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an ASA-Sitzungen teilzunehmen, beispielsweise um dort auf barrierefreie Beschäftigungsmöglichkeiten hinzuwirken.

Je nach Tagesordnung ist es zudem ratsam, Fachleute hinzuzuziehen. Das können etwa Gefahrstoff- oder Strahlenschutzbeauftragte sein, die Leitung der Instandhaltung oder Fachleute von der Berufsgenossenschaft.

Sitzung in Bewegung

Eine ASA-Sitzung muss nicht ausschließlich im Seminarraum stattfinden. Je nach Tagesordnung bietet es sich an, mit einer Betriebsbegehung zu beginnen oder sich zu einem konkreten Anliegen gemeinsam vor Ort betroffene Arbeitsplätze anzuschauen. Aus wichtigen Gründen – etwa in Pandemiezeiten – sind auch Online-Treffen, etwa per Videotelefonie, möglich. Dies sollte aber eine Ausnahme bleiben und kann den persönlichen Austausch nicht ersetzen.

Ob sitzend oder nach einem Rundgang, alle besprochenen Punkte sollten schriftlich festgehalten werden. Dieses Protokoll steht auch den teilnehmenden Sicherheitsbeauftragten zu. „Da in größeren Betrieben nicht alle Sicherheitsbeauftragten am ASA teilnehmen, ist es gute Praxis, das Protokoll im Anschluss allen Sicherheitsbeauftragten zur Verfügung zu stellen“, weiß Gerhard Kuntzemann. Er leitet das Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte der DGUV.

Recht auf Weiterbildung

Der Betrieb muss seinen Sicherheitsbeauftragten laut DGUV Vorschrift 1 (Paragraf 20) Gelegenheit zu „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers“ geben. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten entsprechende Kurse an, dazu eine Fülle an kostenlosen Broschüren, Postern und Videos. Gerhard Kuntzemann empfiehlt eine Fortbildung alle drei bis fünf Jahre.

Wichtig ist: Betrieblicher Arbeitsschutz muss von der Führungsebene ausgehen, aber bis zu allen Mitarbeitenden durchdringen. Genau hier haben Sicherheitsbeauftragte eine wichtige Funktion als Vermittelnde in beide Richtungen. Mit ihren Fachkenntnissen und auf Augenhöhe mit den Kolleginnen und Kollegen sind sie im Arbeitsschutzausschuss unverzichtbar.