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Wettlauf mit der Technik: Gefahrgut Lithiumbatterie
Die Batterientechnologie macht derzeit große Fortschritte. Die Regelungen ihres sicheren Transports sollen mit dieser Entwicklung mithalten, meint Dr. Brigitte Baumgarten. © Adobe Stock/Berlinstock

Recht : Wettlauf mit der Technik: Gefahrgut Lithiumbatterie

Wiederaufladbare Batterien gibt es immer häufiger. Falsch transportiert können sie allerdings Brände verursachen.

Wiederaufladbare lithiumhaltige Batterien gibt es immer häufiger. Sie stellen jedoch eine Brandrisiko dar. Daher wurden im europaweiten Abkommen über Gefahrguttransporte (ADR 2021) Vorschriften nachgebessert. Dr. Brigitte Baumgarten erklärt, was in der Praxis wichtig ist.

Baumgarten ist Referentin Gefahrgut und Gefahrstoffe der BG Verkehr. © Raufeld Medien

Beförderung gefährlicher Güter

Fast alle Batterien sind im Sinne des Transportrechts gefährliche Güter, ihr Transport fällt also unter die Gefahrgutvorschriften. Die Batterientechnologie macht derzeit große Fortschritte. Daher ändern sich auch die Regelungen ihres sicheren Transports häufig. Allerdings lassen grundlegende Neuerungen noch auf sich warten.

Neu sind für Lithiumbatterien aller Art einige Sondervorschriften im „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR). Sie gelten seit 1. Januar 2021. Was ändert sich?

Einschätzung von Brandgefahr

Eine wichtige Neuerung betrifft die Gefahreneinschätzung bei Altbatterien. Es geht um die Unterscheidung, ob eine Lithiumbatterie zum Recycling muss (nicht mehr hinreichend ladefähig), „defekt“ oder „kritisch defekt“ ist. Letzteres bedeutet: hohe Brandgefahr! Die geforderte Einschätzung nach der neuen Sondervorschrift 376 geschieht auf der Basis von Sicherheitskriterien des Herstellers oder eines technischen Sachverständigen. Ein Brandauslöser sind Kurzschlüsse. Die Pole müssen deshalb für den Transport gesichert werden, etwa durch Abkleben.

Das neue ADR macht auch neue Vorgaben zu den Begleitpapieren. Unter anderem spielt dabei der Unterschied zwischen Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien eine Rolle: Enthalten Versandstücke sowohl Lithium-Metall-Batterien (UN 3091) als auch Lithium-Ionen-Batterien (UN 3481) in oder mit Ausrüstung, so müssen beide UN-Nummern in Kennzeichnung und Begleitpapier stehen (vgl. neue Sonder­­­vorschrift SV 390). Als Beschreibung genügt: „Batterien, mit Ausrüstung verpackt“.

Bessere Klassifizierung ist in Arbeit

Bisher richtet sich die Zuordnung der UN-Nummern vereinfachend nach der Art des Lithiumbestandteils. Die Einstufung der Gefährlichkeit erfolgt anhand des Gebrauchszustands. Tatsächlich aber variieren Eigenschaften und Brandverhalten von Lithium-Ionen-Batterien sehr. Ein besseres Klassifizierungssystem ist also nötig, aber noch nicht greifbar. Daran arbeitet derzeit eine internationale Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen.

Brände von Lithium-Ionen-Akkus bekämpfen

Die Zahl der Feuerwehreinsätze bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden, an denen Hybrid- und Elektrofahrzeuge beteiligt sind, nimmt zu. Daraus ergibt sich die Frage, worauf beim Löschverfahren geachtet werden muss. Die Schrift FBFHB-024 „Hinweise für die Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Akkus bei Fahrzeugbränden“ hilft weiter.