Arbeitssicherheit : „Wer anderen aus einer Notlage hilft, ist dabei versichert“
Erneut bedroht Hochwasser ganze Regionen. Nach den Überflutungen in Südosteuropa bewegt sich das Oderhochwasser aktuell auf Brandenburg zu. Viele Menschen arbeiten daran, Deiche zu sichern und Gebäude vor dem Wasser zu schützen. Auch Evakuierungen sind möglich, wenn das Wasser weiter steigt. In den Nachbarländern gab es zahlreiche dramatische Rettungseinsätze, um Menschen zu helfen.
Doch was, wenn dem oder der Hilfeleistenden etwas passiert? Arbeit & Gesundheit hat darüber mit Ronald Hecke gesprochen. Er ist Experte für Versicherungsrecht bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Herr Hecke, wer anderen aus einer Notlage hilft, ist dabei gesetzlich unfallversichert. Erstreckt sich dieser Schutz nur auf Einsatzkräfte wie die Freiwillige Feuerwehr?
Die Einsatzkräfte von Hilfeleistungsorganisationen sind unfallversichert. Grundsätzlich ist aber auch jede Person gesetzlich unfallversichert, die einem anderen Menschen aus einer Notlage hilft – also wenn man zum Beispiel einen anderen vor dem Ertrinken rettet, indem man ihn aus dem Wasser zieht und sich dabei verletzt.
Gilt der Versicherungsschutz nur, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht?
Nein. Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Wenn Sie zum Beispiel Trümmer beseitigen und so dazu beitragen, dass die Wasser- und Energieversorgung wieder funktioniert oder dass Zufahrtswege wieder offen sind, dann gilt das als versicherte Tätigkeit.
Welche Unterstützung bekomme ich, wenn mir etwas passiert?
Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten der Heilbehandlung. Das umfasst übrigens nicht nur körperliche Verletzungen, sondern auch die seelische Gesundheit. Wenn Sie bei der Hilfeleistung zum Beispiel etwas Schlimmes erleben und dadurch traumatisiert sind, sorgt die Unfallversicherung dafür, dass sie schnell eine Traumatherapie erhalten.
Also eine Behandlung bei speziell dafür ausgebildeten Fachleuten.
Ja. Wenn es zu einer schwereren Verletzung gekommen ist, kommen möglicherweise auch weitere Leistungen in Frage. Das können zum Beispiel Hilfen sein, die ihnen die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen.
Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene zudem eine finanzielle Entschädigung. Eine Ausnahme gibt es noch bei Sachschäden: Im Fall der Nothilfe sind diese versichert – anders als bei einem „normalen“ Arbeitsunfall. Ein Beispiel wäre unbrauchbar gewordene Kleidung.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich bei der Hilfeleistung zu Schaden gekommen bin?
Zuständig für Hilfeleistende ist die jeweils für das Bundesland oder Region zuständige Unfallkasse. Einsatzkräfte bei Hilfeleistungsorganisationen wenden sich an die Unfallkasse ihrer Organisation.