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Recht auf Entschädigung bei fehlender Sichtverbindung nach draußen?
An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu den Themen Arbeits- und Versicherungsschutz. © raufeld

Ihre Fragen : Recht auf Entschädigung bei fehlender Sichtverbindung nach draußen?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu den Themen Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

Ich habe in einem Ihrer Beiträge gelesen, dass Beschäftigte bis auf wenige Ausnahmen ein Recht auf eine Sichtverbindung nach draußen haben. Steht mir eine Entschädigung zu, wenn dies über mehrere Jahre am Arbeitsplatz nicht gegeben war?

Antwort

Entschädigungsleistungen können von den Unfallkassen und Berufsgenossenschaften nur dann erbracht werden, wenn bei Ihnen ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (Versicherungsfall) vorliegt. Die Pflicht der Arbeitgebenden, für eine Sichtverbindung nach außen in Arbeits- und Pausenräumen zu sorgen, ergibt sich aus Nummer 3.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ gibt Hinweise und Empfehlungen, wie diese Anforderung erfüllt werden kann. Wählen Betriebe eine andere Lösung, muss diese mindestens das gleiche Schutzniveau erreichen. Bei Kenntnisnahme von Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften wird empfohlen, sich direkt an das Unternehmen (z. B. den Betriebsrat) oder den zuständigen Unfallversicherungsträger zu wenden.

Kathrin Kilian, Referat Vorschriften und Regeln, Hauptabteilung Prävention der DGUV