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Das Recht auf einen Blick ins Freie
Tageslicht ist gesund. Wenn die Sonne zu sehr blendet, kann Sonnenschutz Abhilfe schaffen. © raufeld

Recht : Das Recht auf einen Blick ins Freie

Wie eine Sichtverbindung gestaltet sein muss, regelt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4. Mathias Krüger erläutert die wichtigsten Punkte.

Ob in der Produktionshalle, im Büro oder in der Werkstatt: Immer dann, wenn Beschäftigte in Innenräumen arbeiten, müssen Arbeitgebende ­ihnen durch eine Sichtverbindung nach außen den Kontakt zur Umwelt ermöglichen. Der Grund: Tageslicht wirkt sich erheblich auf die psychische und physische Gesundheit des Menschen aus.

Natürliches Licht beeinflusst unter anderem den menschlichen Biorhythmus, den Schlaf, den Hormonhaushalt, die körperliche Leistungsfähigkeit und das allgemeine Wohlbefinden. Beschäftigte, die während der Arbeit nach draußen schauen können, erleben den ­Tagesablauf und die Witterung aktiv mit und fühlen sich an ihrem Arbeitsplatz nicht eingeschlossen.

Mathias Krüger, Teil der Projektgruppe zur Überarbeitung der ASR A3.4, Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) © raufeld

Die überarbeitete ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ berücksichtigt nun die hohe Bedeutung der visuellen Verbindung zur Umwelt am Arbeitsplatz. Zudem definiert sie Vorgaben, die Unternehmen zu erfüllen haben. Die Neufassung ist im Mai 2023 erschienen und hat die Fassung aus dem Jahr 2011 abgelöst.

Arbeitsräume ohne Sichtverbindung nur in Ausnahmefällen erlaubt

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dürfen Arbeitgebende nur dann Räume als Arbeitsräume betreiben, wenn diese eine Sichtverbindung nach außen haben. Im Zuge der Gefährdungsbeurteilung müssen Unternehmen deshalb alle Möglichkeiten prüfen, um diese Anforderungen umzusetzen. Das Ergebnis ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.

Allerdings lässt die ArbStättV betriebs-, produktions- und bautechnische Gründe gelten, bei denen Räume auch ohne Sichtverbindung als Arbeitsräume betrieben werden dürfen. Das gilt zum Beispiel für Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung bis dahin begonnen wurde. Die ArbStättV beinhaltet eine Liste mit weiteren Ausnahmebedingungen (Anlage 3.4).

Maximal zwei Stunden pro Tag ohne Sicht ins Freie

Obgleich die ArbStättV Arbeitsplätze ohne Sichtverbindung nach außen in Ausnahmefällen erlaubt, müssen Unternehmen für Beschäftigte an solchen Arbeitsplätzen Maßnahmen ergreifen, um die negativen Folgen fehlenden Tageslichts gering zu halten. Unter anderem dürfen Beschäftigte nur kurzzeitig und unregelmäßig in Räumen ohne Sichtverbindung arbeiten.

Konkret heißt es in der ArbStättV: an weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr und nicht mehr als zwei Stunden am Arbeitstag. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden: sich im Team mit Aufgaben abwechseln, die in Räumen ohne Sichtverbindung durchgeführt werden, sowie regelmäßige Pausen- und Erholungszeiten in Räumen mit Sichtverbindung nach außen oder im Freien gewährleisten.

Beispiel Büroarbeitsplatz

Wichtige Faktoren für die Sichtverbindung nach außen:

  • Größe und Anordnung der Fenster: Hoch liegende Fenster erhellen Räume bis in die Tiefe, tragen jedoch wenig zur Sichtverbindung nach außen bei. Auch sehr schmale Fenster sind ungünstig für die Sichtverbindung nach außen.
  • Freie Sicht: Fenster regelmäßig reinigen und nicht verstellen, etwa mit Pflanzen.
  • Ohne Blendung: Bildschirmarbeitsplätze so positionieren, dass die Blickrichtung parallel zur Fensterfront verläuft.
  • In Fensternähe: Je tiefer sich ein 
Arbeitsplatz im Raum befindet, desto weniger Tageslicht kommt an.
  • Sonnenschutz: Optimal sind geteilte Modelle, die oben Licht in den Raum lassen und unten Blendung reduzieren.
    Größe und Anordnung

Durchsicht durch farbneutrale, verzerrungsfreie Flächen

Eine Sichtverbindung nach außen sollte direkt aus dem Arbeitsraum ins Freie führen. Meist ist dies durch Fenster, verglaste Türen und verglasten Wandflächen gegeben. Auch eine Sichtverbindung durch einen anderen Raum hindurch kann ausreichen.

In allen Fällen ist eine verzerrungsfreie und farbneutrale Durchsicht wichtig. Das heißt, das Glas darf nicht getönt oder beklebt sein. Dunkle Insektenschutzgitter sowie beweglicher Sonnen-, Blend- oder Sichtschutz gelten hingegen nicht als Einschränkung.