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Gibt es eine Vorschrift für Sichtschutzfolien?
An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu Arbeits- und Versicherungsschutz. © raufeld

Ihre Fragen : Gibt es eine Vorschrift für Sichtschutzfolien?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

In einigen unserer Büros sollen Sichtschutzfolien verhindern, dass sensible Daten von Dritten mitgelesen werden können. Dadurch können Beschäftigte aber nicht mehr hinausschauen. Gibt es eine Vorschrift für Sichtschutzfolien?

Antwort

Anhang 3.4 der Arbeitsstättenverordnung – „Beleuchtung und Sichtverbindung“ – gibt in Abs. 1 zwingend vor: „Der Arbeitgeber darf als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben.“ Eine Sichtverbindung erfüllt die Voraussetzungen dabei jedoch nur, wenn auch tatsächlich ein „Durchblicken“ nach außen möglich ist. Bei einem Verkleben von Sichtverbindungen durch undurchsichtige Folien ist die Voraussetzung einer Sichtverbindung daher nicht gegeben.

Abs. 1 des Anhangs 3.4 der ArbStättV lässt zwar auch Ausnahmen von der Verpflichtung zu, wenn z.B. betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen. Ob der Schutz von sensiblen Daten vor Einblicken Dritter einen betrieblichen Grund im Sinne der Vorschrift darstellt, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden. Insbesondere sollte immer geprüft werden, ob der Zweck nicht auch durch ein anderes gleichgeeignetes, aber milderes Mittel erreicht werden kann, wie beispielsweise durch eine Spezialverglasung oder Sichtblenden, die den Einblick von außen verhindern, aber den Ausblick aus dem Raum zulassen.

Tageslicht ist wichtig

Neben der Sicherstellung einer Sichtverbindung nach außen müssen Arbeitgeber darüber hinaus auch auf eine ausreichende Beleuchtung durch Tageslicht achten, die durch ein Verkleben von Sichtverbindungen eingeschränkt sein kann. Sollte ein Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, weil im vorliegenden Fall eine der normierten Ausnahmen in Abs. 1 des Anhangs 3.4 der ArbStättV nicht greift, können sich Beschäftigte entweder direkt an den Arbeitgeber selbst wenden oder auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt aufsuchen.

Letztere unterstützen und beraten in allen Belangen des Arbeitsschutzes. Außerdem empfiehlt es sich, den Betriebsrat mit einzubeziehen. Erst wenn ein derartiger Hinweis auf einen Missstand vom Arbeitgeber ignoriert wird und dieser möglicherweise erforderliche Maßnahmen nicht unternimmt, sollten sich Arbeitnehmer an eine externe Stelle wenden, wie z.B. an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.