Recht : Neue Gefahrstoffverordnung 2024 veröffentlicht
Mehr Schutz für Beschäftigte, die mit krebserzeugenden, mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen arbeiten: Das steht im Fokus der neugefassten Gefahrstoffverordnung, die am 4. Dezember 2024 veröffentlicht wurde.
Risikobewertung mit Ampel-Modell
Alle Betriebe, die mit krebserzeugenden Gefahrstoffen arbeiten, müssen sich künftig an einem „Ampel-Prinzip“ zur Risikobewertung orientieren. Dieses war bereits in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) verankert, wurde nun aber rechtlich bindend in die neue Gefahrstoffverordnung integriert. Das Konzept sieht vor, dass alle Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen einem Risikobereich zugeordnet werden müssen: Grün steht für geringes Risiko, Gelb für mittleres und rot für hohes Risiko. Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdung festzulegen. Die Maßnahmen steigen mit der Höhe des vorliegenden Risikos.
Klicktipps
Weitere Informationen zur neuen Gefahrstoffverordnung in der Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau)
Neue Vorgaben für Tätigkeiten mit Asbest
Die Regelungen zu Asbest wurden ebenfalls angepasst. Auch dabei spielt die besagte Risikobewertung eine Rolle. Die Risikozuordnung ist entscheidend für die Anforderungen an die Schutzmaßnahmen und Qualifikation. Für Tätigkeiten zur sogenannten „funktionalen Instandhaltung“ gibt es nun gesetzliche Vorgaben. Danach können solche Tätigkeiten nun durchgeführt werden, wenn entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen wurden und Beschäftigte über die erforderliche Qualifikation verfügen. Das kann beispielsweise bei handwerklichen Tätigkeiten, wie dem Einbau neuer Steckdosen in Wände oder der energetischen Sanierung, der Fall sein.