Recht : Asbest: Das bringt die neue Gefahrstoffverordnung
Dass Asbest Krebs auslösen kann, ist bekannt. 1993 wurde daher in Deutschland die Herstellung und Verwendung von Asbest verboten. Dennoch ist das Thema weiter brisant: Denn bei Arbeiten an Bestandsbauten kommen Handwerkerinnen und Handwerker immer wieder mit dem krebserregenden Material in Kontakt.
Ausnahmen bei ASI-Arbeiten
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gibt vor, welche Anforderungen im Umgang mit Asbest zu berücksichtigen sind. Konkretisiert werden sie in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“.
Es gilt: Mit Ausnahme von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) sind sämtliche Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien verboten. Zum Kontakt mit dem Gefahrstoff kann es bei handwerklichen Tätigkeiten in Bestandsgebäuden kommen, die vor dem Asbestverbot errichtet wurden.
Viele Baustoffe enthalten noch Asbest
In Baustoffen wie Dachverkleidung, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Fensterkitten kann Asbest enthalten sein. Tätigkeiten wie Bohren, Stemmen, Fräsen, das Entfernen von Tapeten oder Abtragen von Putz sind in älteren Bestandsgebäuden nur dann zulässig, wenn sie unter die Definition der ASI-Arbeiten fallen.
Mit PSA Atemwege bestmöglich vor Asbest schützen
Je leichter ein asbesthaltiges Produkt oder Material krebserzeugende Asbestfasern freisetzen kann, desto höher ist die gesundheitliche Gefährdung. Entsprechend besser muss die Schutzausrüstung sein.
Atemschutz je nach Belastung
- Ab 10.000 bis 100.000 Fasern/m3:
- Tätigkeit von max. zwei Stunden: FFP2-Maske
- Tätigkeit länger als zwei Stunden: Halbmaske mit P2-Filter
- Bis 300.000 Fasern/m3:
- Tätigkeit von max. zwei Stunden: FFP3-Maske
- Tätigkeit länger als zwei Stunden: Halbmaske mit P3-Filter
- Ab 300.000 Fasern/m3:
- Vollmaske mit Gebläse und P3-Filter
Anzug: Staubdichter Einweg-Schutzanzug der Kategorie III, Typ 5
Handschutz: Bevorzugt mit Baumwollfutter oder Baumwollhandschuhen zum Unterziehen
Schuhe: Wasserabweisend und durchtrittsicher
Neue Vorschriften in Vorbereitung
Das Thema „Asbest beim Bauen im Bestand“ wurde im Nationalen Asbestdialog aufgegriffen. An ihm beteiligten sich verschiedene Bundesressorts und weitere am Bau beteiligte Stakeholder. Ein Ergebnis sind Eckpunkte der künftigen Asbestregelungen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits veröffentlicht hat.
Um in der Übergangszeit bis zur aktualisierten Fassung der Gefahrstoffverordnung und TRGS 519 den Schutz der Beschäftigten beim Bauen im Bestand sicherzustellen, wurde die Branchenlösung „Asbest beim Bauen im Bestand“ erarbeitet. Die Handlungshilfe fasst die Anforderungen und Schutzmaßnahmen zusammen.
Tipp zum Weiterlesen
Die Branchlösung „Asbest beim Bauen im Bestand“ sowie viele weitere Praxishilfen zu Asbest finden Sie bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU).
Künftig gibt es Mitwirkungspflichten
Für die Gefährdungsbeurteilung muss vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit dem Auftraggebenden geklärt werden, ob Asbest vorhanden oder zu erwarten ist. Die künftige Gefahrstoffverordnung sieht Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebenden als „Veranlasser“ von Tätigkeiten vor.
Der „Veranlasser“ soll künftig entsprechend der Bau- und Nutzungsgeschichte des Gebäudes ermitteln, ob Gefahrstoffe – insbesondere Asbest – vorhanden beziehungsweise zu vermuten sind.
Leitlinie für Auftraggebende
Wie eine solche Informationsbeschaffung aussehen kann, beschreibt die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten an und in älteren Gebäuden“. Sie wendet sich an Auftraggebende und Unternehmen und wird von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Diese informiert auf ihrer Internetseite ebenfalls ausführlich zum Thema Asbest.