
Arbeitssicherheit : Wann droht ein Hängetrauma?

Herr Prof. Dr. Dr. Hoffmann, welche Verletzungen drohen bei Abstürzen?
Das kommt auf die Sturzhöhe an. Schwere Verletzungen sind schon ab einem Meter möglich. Oft entstehen Handgelenk- oder Ellenbogenfrakturen. Möglich sind auch Becken- und Wirbelsäulenbrüche. Sehr kritisch sind ungedämpfte Stürze ab drei Metern: Sie können tödlich enden.
Außerdem drohen psychische Folgen. Stürze aus größerer Höhe können zu posttraumatischen Belastungsstörungen führen. Wenn BG Kliniken schwere Unfälle behandeln, gehört daher eine psychologische Betreuung immer dazu, um gegebenenfalls früh therapeutisch gegensteuern zu können. Gleiches gilt für die „Höhenangst“, die beruflich sehr beeinträchtigend sein kann.
Welche Gefahr droht darüber hinaus?
Die wohl größte Gefahr ist das Hängetrauma. Dazu kann es kommen, wenn eine PSAgA die herabstürzende Person auffängt und sie eine Zeit lang senkrecht hängt, im schlimmsten Fall bewusstlos. In dieser Körperhaltung versackt das Blut aufgrund der Schwerkraft in den Beinen. Da gleichzeitig die Muskelpumpe aussetzt, wird es nicht zum Herz zurückgepumpt. Das kann sogar zu einem Kreislaufstillstand führen.

Wie lässt sich ein Hängetrauma vorbeugen?
Auffangsysteme sollten Vorrichtungen haben, in die Verunglückte ihre Füße abstützen und bewegen können. Muskelpumpe und Kreislauf werden so aktiviert. Zudem müssen Verunglückte zügig und unter Einhaltung aller Vorsichtsmaßnahmen geborgen werden. Bis vor Kurzem wurde geraten, sie nicht hinzulegen, weil dabei zu viel Blut auf einmal zurückfließt und ein Kreislaufschock drohe. Jetzt werden die notärztlichen Regeln sowie Erste Hilfe nach dem ABCDE-Schema empfohlen.
Das ABCDE-Schema
- Airway: Atemwege frei machen
- Breathing: Atmung prüfen. Wenn nicht vorhanden: Beatmen.
- Circulation: Puls messen. Wenn nicht vorhanden: Reanimieren.
- Disability: Bewusstsein prüfen; nach Verletzungen schauen.
- Expose: Je nach Gesamteindruck weitere Maßnahmen ergreifen.
Weitere Informationen zum Hängetrauma finden Sie bei der DGUV.