Ihre Fragen : Ist jemand, der auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, versichert?
Frage
„Während man zur Arbeit bzw. wieder nach Hause fährt, steht man unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Würde das theoretisch auch gelten, wenn man einen Unfall selber verursacht hat? Zum Beispiel, weil man eine Geschwindigkeitsbegrenzung missachtet hat?“
Antwort
In Paragraf 7 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch heißt es: „Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht aus.“ Den Begriff des Wegeunfalls kennt das Gesetz eigentlich gar nicht. Der Weg zur Arbeit und nach Hause ist nur eine besondere, im Gesetz normierte versicherte Tätigkeit, durch die man einen Arbeitsunfall erleiden kann. Auf die konkrete Frage übertragen, sagt das Gesetz also sinngemäß: „Zu schnelles Fahren auf dem Weg zur Arbeit schließt den Unfallversicherungsschutz noch nicht aus.“
Einen Freifahrtschein für beliebiges Fehlverhalten gibt es allerdings nicht. Genau wie beim Arbeitsunfall im Betrieb, so müssen auch beim Wegeunfall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit er überhaupt als solcher anerkannt werden kann. Zum Beispiel muss die Handlungstendenz auf das Erreichen der Arbeitsstätte oder auf die Rückkehr von dort nach Hause gerichtet sein.
Angenommen, jemand fährt zu schnell und verursacht einen Unfall, weil er sich mit einem anderen Verkehrsteilnehmenden ein Wettrennen liefert. Das wäre kein Arbeits- bzw. Wegeunfall. Denn hier ist die Handlungstendenz nicht mehr von der Zurücklegung des Weges bestimmt, sondern von dem Versuch, dieses Rennen zu gewinnen, was dem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnen ist.