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Versicherungsschutz im Krankenhaus
Patientinnen und Patienten im Krankenhaus sind in ähnlicher Weise gegen Unfälle versichert wie die Beschäftigten in einem Betrieb. © Shutterstock/hxdbzxy

Gesundheitsschutz : Versicherungsschutz im Krankenhaus

Auch in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen können Unfälle passieren. Die Regeln des Versicherungsschutzes entsprechen prinzipiell denen bei einem Arbeitsunfall.

Patientinnen und Patienten im Krankenhaus sind in ähnlicher Weise gegen Unfälle versichert wie die Beschäftigten in einem Betrieb. Um es etwas ausführlicher zu beschreiben: Grundsätzlich stehen alle Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die von einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • stationäre bzw. teilstationäre Behandlung im Krankenhaus,
  • stationäre medizinische Vorsorgeleistung (in Vorsorge-Einrichtungen mit Versorgungsvertrag gemäß den Paragrafen 111 und 111 a des Sozialgesetzbuchs V),
  • stationäre – und unter Umständen ambulante – medizinische Rehabilitation in einer Reha-Einrichtung.

Bei Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern, privat Krankenversicherten sowie Beamtinnen und Beamten, die Beihilfe erhalten, tritt die gesetzliche Unfallversicherung bei Unfällen im Krankenhaus oder der Rehabilitationseinrichtung nicht ein.

Versicherungsschutz im Krankenhaus

Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Aktivitäten, die in Verbindung mit der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation stehen. Dazu zählen Therapiemaßnahmen ebenso wie die Wege dorthin und zurück. Patientinnen und Patienten, die während privater Erledigungen, etwa auf dem Weg zum Kiosk, einen Unfall haben, sind hingegen nicht gesetzlich unfallversichert. Denn der Gang zum Kiosk dient privaten Interessen, ebenso wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme. Auch wenn die Unfallursache in der Person selbst liegt, sie etwa aufgrund einer Kreislaufschwäche stürzt, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Bei Unfällen infolge einer fehlerhaften Behandlung, beispielsweise einem Rippenbruch während einer therapeutischen Anwendung oder einer falsch gesetzten Spritze, greift die gesetzliche Unfallversicherung ebenfalls nicht.

Was ist bei einem Patientenunfall zu tun?

Wenn im Zusammenhang mit einer stationären bzw. teilstationären Behandlung, stationären Vorsorgeleistungen oder stationären bzw. ambulanten Reha-Leistungen ein Unfall passiert, sollte die verletzte Person dem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Wenn die Person infolge des Unfalls mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist, muss der Unfall zudem gemeldet werden. „Arbeitsunfähig“ bedeutet in diesem Fall, dass die versicherte Person wegen des Unfalls nicht mehr an der Behandlung bzw. der Vorsorgeleistung oder Rehabilitation teilnehmen kann.

Die Meldung muss von der behandelnden Einrichtung in Form der amtlichen Unfallanzeige an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erfolgen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unfall bekannt wurde. Bei schweren Verletzungen muss die VBG so schnell wie möglich informiert werden, denn dann dürfen die betroffenen Personen nur in besonderen, von den Berufsgenossenschaften beteiligten Kliniken behandelt werden.

Weiterführende Informationen

Hier erhalten Sie Informationen zum Versicherungsschutz bei Patientenunfällen.