Ihre Fragen : Als Teilzeitbeschäftigte an freiem Tag im Dienst – was gilt bei einem Unfall?
Frage
Wenn Teilzeitbeschäftigte auch an eigentlich freien Tagen ins Büro kommen – was gilt bei einem Unfall?
Antwort
Versicherungsschutz besteht, wenn die Person eine arbeitsvertragliche Pflicht wahrnimmt. Wesentlich ist, dass Beschäftigte zum Unfallzeitpunkt Tätigkeiten ausführen, die dem Unternehmen dienen sollen. Der Zeitpunkt ist nachrangig. Dies gilt auch für die zurückgelegten unmittelbaren Wege vom und zum Ort dieser Tätigkeit. Schon aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es aber zu empfehlen, Vorgesetzte und Team vor dem geplanten Arbeitseinsatz zu informieren. Denn hat die Person etwa einen schweren Unfall und kann sich nicht selbst dazu äußern, ob sie zum Unfallzeitpunkt gearbeitet hat, kann diese Information bei der Ermittlung herangezogen werden.
Daniel Gräfingholt, Referent Hauptabteilung Versicherung und Leistungen, DGUV