Recht : Sind Unfälle unter Alkohol- und Drogeneinfluss versichert?
Grundsätzlich gilt: Laut Paragraf 15 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen und anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Missachten Beschäftigte diese Vorgabe, gefährden sie auch ihren Versicherungsschutz. Dieser entfällt, wenn eine Person nach dem Konsum von berauschenden Mitteln nicht mehr in der Lage ist, eine versicherte Tätigkeit auszuüben. Ebenso sind Beschäftigte nicht gesetzlich unfallversichert, wenn der Alkohol- oder Drogenkonsum ursächlich für den Unfall war.
Weitere Konsequenzen drohen, wenn Beschäftigte unter Alkohol- oder Drogeneinfluss einen Arbeitsunfall bei einer Kollegin oder einem Kollegen verursachen. Sie können für Personenschäden haftbar gemacht werden. Zudem können Geldbußen bis 10.000 Euro verhängt werden, wenn fahrlässig gegen Paragraf 15 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 gehandelt wird.
Rechtsgrundlagen zu Cannabis
Antworten auf häufige Fragen zur Cannabislegalisierung und ihre Bedeutung für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Fachbereich AKTUELL.
Arbeitgebende sollten den Konsum von Rauschmitteln während der Arbeitszeit untersagen – zum Beispiel per Betriebsvereinbarung. Andernfalls können sie bei einem Unfall mitverantwortlich gemacht werden, wenn Beschäftigte erkennbar nicht in der Lage waren, die ihnen übertragene Aufgabe gefahrlos auszuführen.