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DGUV Vorschrift 2: Neuerungen für flexiblere Beratung
Wenn Betriebsärztinnen oder -ärzte oder Sifa die betrieblichen Verhältnisse gut kennen, können sie künftig zum Beispiel auch per Videocall digital betreuen. © raufeld

Recht : DGUV Vorschrift 2: Neuerungen für flexiblere Beratung

Die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 ermöglicht es Betrieben, flexibler und bedürfnisorientierter zu beraten. DGUV-Expertin Andrea Kuhn erklärt die Neuerungen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte helfen dabei, Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu organisieren. Welche Aufgaben diese auch für Sicherheitsbeauftragte wichtigen Ansprechpersonen dabei genau haben, ist in der DGUV Vorschrift 2 festgehalten. Diese wurde Ende vergangenen Jahres überarbeitet. Andrea Kuhn vom Fachbereichs Organisation von Sicherheit und Gesundheit der DGUV mit den Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Frau Kuhn, welches sind die wichtigsten Änderungen der DGUV Vorschrift 2?

Die Anforderungen an den Einsatz von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie von Sifas wurden modernisiert. Die Beratung wird flexibler und passgenauer. Erstmals gibt es zur DGUV Vorschrift eine erläuternde Regel, die DGUV Regel 100-002. Sie gibt Betrieben weitere Hilfestellungen zur Umsetzung der verbindlichen Vorschrift. Außerdem enthält sie praxisnahe Umsetzungsbeispiele.

Andrea Kuhn, Leiterin des Fachbereichs Organisation von Sicherheit und Gesundheit der DGUV. © raufeld

Welche Möglichkeiten gibt es künftig bei der Beratung?

Eine wichtige Neuerung betrifft die Art und Weise, wie beraten werden kann. Nach wie vor gilt zwar: Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung erfolgt grundsätzlich in Präsenz. Doch wenn der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt oder der Sifa die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, können sie künftig auch digital, zum Beispiel per Videocall, betreuen. Das macht die Beratung flexibler. Außerdem können Betriebsärztinnen, Betriebsärzte oder Sifas ihre knappen Ressourcen so besser einsetzen, weil etwa Wegzeiten gespart werden. Bis zu einem Drittel ihrer Leistungen dürfen die Fachleute grundsätzlich digital erbringen.

Klicktipp

Die Mustertexte der DGUV Vorschrift 2 und DGUV Regel 100-002

Was ändert sich bei den Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit?

Neu ist, dass Absolventinnen und Absolventen eines Studiums in Fachrichtungen wie etwa Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie oder Arbeitswissenschaft nun als fachlich gleichwertig qualifiziert gelten, um die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrzunehmen. Darüber hinaus müssen sie die bislang üblichen Anforderungen erfüllen. Dazu gehört zum Beispiel die Teilnahme an einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme, wie sie Berufsgenossenschaften und Unfallkassen anbieten.

Welchen Vorteil hat das für die Unternehmen?

Für Betriebe wird es dank der Ausweitung der Qualifikation leichter, passende Sifas zu finden. Wenn beispielsweise im Betrieb psychische Belastung eine große Rolle spielt, können sie sich an eine Sifa mit arbeitspsychologischem Hintergrund wenden.

Voraussetzungen für eine digitale Betreuung

Betrieb bereits bekannt

Den Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifas) und Betriebsärztinnen sowie Betriebsärzten müssen die betrieblichen Verhältnisse durch Vor-Ort-Termine bekannt sein, ehe sie digital beraten. Außerdem dürfen keine Sachgründe vorliegen, die eine Präsenz im Betrieb erforderlich machen, zum Beispiel:

  • wiederholte Begehungen aufgrund von erheblichen Änderungen im Betrieb
  • Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA) in Präsenz gewünscht

Direkte Beratung

Die Leistungen werden persönlich erbracht.

Digitale Infrastruktur

Benötigt werden beispielsweise ein stabiler Netzwerkzugang und ausreichende Bandbreite (insbesondere in ländlichen Gebieten nicht immer gegeben) und die Möglichkeit, die Daten zu verschlüsseln und sie zu sichern.

Weitere Vorschriften

Vorgaben durch andere Verordnungen:

  • Datenschutzgrundverordnung
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Berufsordnung

Ab wann gelten die Änderungen?

Ein von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschlossener Mustertext enthält alle Änderungen. Der Text erleichtert es allen Beteiligten, die Änderungen umzusetzen. Die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beschließen nach und nach eine eigene, trägerspezifische Fassung und setzen diese in Kraft. Die angepasste Fassung kann dann bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bezogen werden. Bereits seit April dieses Jahres ist die neue DGUV Vorschrift 2 bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall in Kraft getreten.