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Rechtlich abgesichert bei Erster Hilfe
Bewusstlose Personen müssen in die Seitenlage gebracht werden, um beispielsweise einen Atemstillstand zu verhindern. © Grafik: Getty Images/lukaves

Recht : Rechtlich abgesichert bei Erster Hilfe

Schon gewusst? In diesen Fällen stehen Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie Erste Hilfe leisten.

Es war Rettung aus höchster Not: Bei einem Glasproduzenten geriet im Sommer 2020 ein Mitarbeiter zwischen zwei Glasscheiben. Rund 250 Kilogramm wog jede von ihnen. Zwei Mitarbeitern gelang es, die verletzte Person zu befreien. Ein gerufener Ersthelfer kümmerte sich um die Erstversorgung und verständigte den Rettungsdienst.

Der Einsatz war erfolgreich: Dem damals verletzten Kollegen geht es inzwischen so gut, dass er wieder arbeiten kann. Die drei ersthelfenden Kollegen ehrte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für ihr Engagement mit einer Urkunde und Geldprämie.

Ersthelfende sind juristisch abgesichert

Der Fall zeigt, wie wichtig Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb sind, aber auch, dass es auf den beherzten Einsatz anderer Beschäftigter ankommt.

„Dabei kann die Angst aufkommen, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen. Hinzu kommt die Befürchtung, eventuell für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen oder gar für einen Fehler zur Rechenschaft gezogen zu werden“, berichtet Dr. Horst Reuchlein, Leiter des Fachbereichs Erste Hilfe bei der DGUV.

Doch diese Sorge ist unbegründet. „Ersthelfende sind in doppelter Hinsicht juristisch abgesichert – sowohl wenn sie bei der Ersten Hilfe nicht optimal handeln als auch, wenn sie sich dabei selbst verletzen“, weiß der Experte.

Klicktipp

Näheres zum Thema Erste Hilfe im Arbeitsbetrieb bietet die DGUV.

Die Herz-Druck-Massage ist ein wichtiger Bestandteil der Ersten Hilfe. © Grafik: Getty Images/lukaves

Folgen bei unterlassener Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zuzumuten ist, hat nach Paragraf 323 c des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe zu rechnen. Das gilt insbesondere, wenn Erste Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.

Beschäftigte zu Ersthelferinnen und Ersthelfern ausbilden

Prinzipiell können alle einen Beitrag zur Ersten Hilfe leisten. Darüber hinaus sind vor allem die geschulten Ersthelferinnen und Ersthelfer gefragt. In jedem Unternehmen muss es eine Mindestanzahl von Personen geben, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Erster Hilfe ausgebildet wurden. Diese Personen sollten im Falle einer Verletzung oder einer plötzlichen Erkrankung immer sofort gerufen werden.

Ausgebildete Ersthelfende sind unter anderem mit diesen Themen vertraut:

  • Unfallstelle sichern, eigene Sicherheit beachten und Notruf absetzen
  • Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit ergreifen
  • Wiederbelebende Maßnahmen (auch automatisierte Defibrillation) durchführen
  • Blutungen und Wunden versorgen
  • Maßnahmen bei Verletzungen der Muskeln, Gelenke und Knochen anwenden
  • Maßnahmen bei akuten Erkrankungen wie einem Herzinfarkt ergreifen
  • Vergiftungen und Verätzungen erstversorgen
  • Auf thermische Schädigungen (z. B. Verbrennungen) reagieren

Unterweisung vermittelt Informationen zur betrieblichen Ersten Hilfe

Nicht alle Beschäftigten sind als Ersthelfende geschult und vielen Menschen mag das Handeln bei einem Notfall Unbehagen bereiten. Dennoch sollte niemand Angst davor haben, etwas falsch zu machen. Hilfe kann eben auch bedeuten, bei einer verunfallten Person zu bleiben, sie zu beruhigen und darauf hinzuweisen, dass der Rettungsdienst bereits unterwegs ist.

Ein grundlegendes Instrument, um alle Beschäftigten im Betrieb für Notfälle vorzubereiten, ist die jährliche Unterweisung. In diesem Rahmen sollten wichtige Informationen zum Ablauf der Ersten Hilfe weitergegeben werden. Dazu zählen beispielsweise die Namen und Arbeitsbereiche der zuständigen Ersthelfenden sowie deren Erreichbarkeit. Daneben sollte über die Standorte des Erste-Hilfe-Materials und die Möglichkeiten zum Absetzen eines Notrufs informiert werden.

Sicherheitsbeauftragte für die Erste Hilfe

Dass sich allein im Jahr 2020 laut DGUV-Statistik 760.369 meldepflichtige Arbeitsunfälle ereigneten, macht deutlich, wie wichtig es ist, im Betrieb für Erste Hilfe zu sensibilisieren.

Sicherheitsbeauftragte spielen hier eine wichtige Rolle, weil sie sowohl Informationen zugänglich machen als auch Schulungen anregen können. Zudem können sie in Absprache mit einer Führungskraft dafür sorgen, dass die Verbandkästen stets vollständig und für alle zugänglich sind, sowie Plakate mit den wichtigsten Informationen aushängen.

Bei Führungskräften und der Unternehmensführung können Sicherheitsbeauftragte darüber hinaus eine regelmäßige Unterweisung in Erster Hilfe im Betrieb anregen. Damit ist die gesamte Belegschaft für den Ernstfall gerüstet – auch mental.

Klicktipp

Ausbildungsstellen für Ersthelfende sind in einer Online-Datenbank aufgelistet.

Ausbildung in Erster Hilfe

Nicht zuletzt können Sicherheitsbeauftragte Kolleginnen und Kollegen ermuntern, sich für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einzusetzen, indem sie sich zu Ersthelfenden ausbilden lassen.

Der Lehrgang „Ausbildung in Erster Hilfe“ umfasst neun Unterrichtseinheiten mit einer Dauer von jeweils 45 Minuten. Alle zwei Jahre müssen sich Ersthelfende fortbilden. Die Schulungsmaßnahmen können grundsätzlich in der Arbeitszeit stattfinden. In der Regel werden die Lehrgangsgebühren vom zuständigen Unfallversicherungsträger übernommen.