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Teilhabestärkungsgesetz: Für mehr Inklusion
Zusätzliche Beratungsstellen sollen Arbeitgebende bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Personen unterstützen. © AdobeStock/Chansom Pantip

Recht : Teilhabestärkungsgesetz: Für mehr Inklusion

Das Teilhabestärkungsgesetz verbessert die Chancen von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt. Seit dem 1. Januar 2022 gelten neue Regeln.
Doris Habekost Referatsleiterin für Teilhabe und Reha- Management der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) © raufeld

Um Menschen mit Behinderung die Teilhabe am Alltag und Berufsleben zu erleichtern, wurde am 9. Juni 2021 das Teilhabestärkungsgesetz erlassen (konkret: „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“).

Es zieht Änderungen bestehender Gesetze nach sich, etwa beim Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) oder bei den Sozialgesetzbüchern (SGB). Die meisten Änderungen sind zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten, einige bereits vorher.

Mehr erfahren

Handlungshilfen, FAQ und noch mehr Informationen zur beruflichen und sozialen Teilhabe finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

Assistenzhunde am Arbeitsplatz

Für ein gleichberechtigtes Leben sind viele Menschen mit Behinderungen auf Assistenzhunde angewiesen. Seit Jahresbeginn sind diese in allgemein zugänglichen Einrichtungen und Anlagen erlaubt (§§ 12e bis l des BGG). Der Arbeitsplatz gilt zwar nicht als öffentlich zugängliche Einrichtung. Dennoch muss Beschäftigten mit Behinderung ihre berufliche Teilhabe ermöglicht werden.

Arbeitgebende haben dazu nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. § 106 Gewerbeordnung). Sie können die Mitnahme des Hundes gegebenenfalls verwehren, wenn sie andere Beschäftigte beeinträchtigt oder Hunde aufgrund der Hygienevorschriften für Arbeitsstätten ausgeschlossen sind. Bevor ein Hund mitgebracht wird, sollte stets das Gespräch mit dem Betrieb gesucht werden.

Sicherheitsbeauftragte können dafür sensibilisieren und gegebenenfalls zwischen Führungskraft und Beschäftigten vermitteln. Das Gesetz legt zudem fest, dass die Person gemeinsam mit ihrem Assistenzhund ein festgesetztes Zertifizierungsverfahren absolvieren muss, um die Qualität der Assistenzhundeausbildung zu sichern.

Zusätzliche Ansprechstellen

Seit 2018 gibt es An­sprechstellen (§ 12 SGB IX) der Rehabilitationsträger, an die sich auch Arbeitgebende wenden können. Jetzt schreibt das Teilhabestärkungsgesetz zusätzliche Ansprechstellen für Arbeitgebende (§ 185a SGB IX) vor. Diese Stellen sollen bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Personen unterstützen. Die Integrationsämter beauftragen dazu Integrationsfachdienste oder andere geeignete Träger mit dieser Aufgabe.

Maßnahmen zum Gewaltschutz

Erbringer von Reha- und Teilhabeleistungen, etwa Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sind dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung vor Gewalt zu schützen. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sollen insbesondere Frauen und Kinder besser vor Gewalt geschützt werden (§ 37a SGB IX).

Unternehmen müssen dafür geeignete Maßnahmen treffen. Konkrete Konzepte werden derzeit erarbeitet. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) verabschiedete gerade eine „Gemeinsame Empfehlung zur Erbringung von beruflichen Teilhabeleistungen in Einrichtungen“, die unter anderem das Thema Gewaltschutz beinhaltet.

© raufeld

Chancen von Beschäftigten mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt verbessern:

  • Betriebliche Eingliederung: Zu Gesprächen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) dürfen Beschäftigte mit Behinderung eine Vertrauensperson ihrer Wahl hinzuziehen.
  • Ausbildung: Auch wer bereits in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, kann über das Budget für Ausbildung gefördert werden. So wird es diesen Personen möglich, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu gelangen.
  • Unterstützung: Beschäftigte mit Behinderung dürfen einen Assistenzhund mitbringen. Sie sollten dies mit ihren Arbeitgebenden besprechen.
  • Schwerbehindertenvertretung: In Organisationen mit fünf oder mehr Beschäftigten mit Behinderung können diese alle vier Jahre eine Schwerbehindertenvertretung wählen.