
Recht : Urteil: Arbeitszeitgesetz ist einzuhalten
Regelmäßig zu viel arbeiten, macht krank. Deshalb begrenzt das Arbeitszeitgesetz die Höchstarbeitszeit. Der dritte Paragraf des Arbeitszeitgesetzes legt eine Limitierung der zulässigen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden fest.
In dem Gesetz heißt es, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf: „Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Nebenjob nicht zulässig
Ausnahmen sieht das Gesetz kaum vor. Verstöße dagegen können juristische Folgen haben. Das sollten auch Sicherheitsbeauftragte wissen. So gab das Landgericht Nürnberg einem Arbeitgeber recht, der seinem Arbeitnehmer den Nebenjob verweigerte. Der Arbeitnehmer kam mit Hauptjob auf eine Wochenarbeitszeit von 53,46 Stunden und überschritt demnach die zulässige Grenze. (Aktenzeichen 7 Sa 11/19)
Medientipp
Wie sich die Arbeitszeit in einer Gefährdungsbeurteilung abbilden lässt, erläutert eine Broschüre des Landesinstituts für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (LIA.nrw).