Arbeitssicherheit : Wer erhält Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung?
Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall hilft die gesetzliche Unfallversicherung unabhängig vom Verschulden der versicherten Person.
Entschädigungsleistungen
Zunächst steht die Rehabilitation im Vordergrund. Schon während dieser Zeit greifen Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, um entgangenes Entgelt zu ersetzen. Auch nach Abschluss der Rehabilitation zahlen die Unfallversicherungsträger Entschädigungsleistungen, die sich an den Bedürfnissen der jeweiligen Betroffenen in ihrer Situation orientieren. Die folgenden vier Fälle geben einen Überblick.
Fall 1:
Sabine S. war auf dem Weg zu einem Kunden, als sie die Kontrolle über ihren Dienstwagen verlor und sich überschlug. Wegen ihrer Verletzungen muss Frau S. insgesamt zwölf Wochen im Krankenhaus und in der Rehaklinik verbringen. Danach kann sie voraussichtlich an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Wer durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit arbeitsunfähig wird, erhält von der gesetzlichen Unfallversicherung das sogenannte Verletztengeld. Da die Arbeitgeber erkrankten Beschäftigten zunächst für sechs Wochen den vollen Lohn bezahlen müssen, beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt grundsätzlich 80 Prozent vom regelmäßigen Bruttoentgelt, jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt.
Fall 2:
Hoch oben auf Fernmeldemasten kann Ludwig L. seit seinem Arbeitsunfall nicht mehr tätig sein. Doch die Chancen stehen gut, dass er nach Abschluss seiner Weiterbildung zum Netzwerkspezialisten bald wieder ins Arbeitsleben zurückkehrt. Aber bis es so weit ist, muss Herr L. ja auch seinen Lebensunterhalt bestreiten können.
Während der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme können Verletzte nicht für ihren Unterhalt bzw. den ihrer Familie sorgen. Dafür haben sie Anspruch auf Übergangsgeld. Seine Höhe richtet sich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach den Familienverhältnissen: Bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben, beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent, ansonsten 68 Prozent des Verletztengeldes (siehe Fall 1).
Fall 3:
In die Gemeinschaft der Kolleginnen und Kollegen eingebunden sein, am Arbeitsleben teilhaben – für Tatjana T. ist das ein wichtiges Anliegen, so wie für die meisten Beschäftigten. Wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, den Frau T. vor einem Jahr auf dem Weg zur Arbeit erlitten hat, ist es ihr aber nicht mehr möglich, in Vollzeit zu arbeiten. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hat sie ihre Stelle dauerhaft auf 50 Prozent reduziert.
Nicht immer ist es möglich, die Erwerbsfähigkeit vollständig wiederherzustellen. Sind alle Behandlungsmöglichkeiten erschöpft und ist die Erwerbsfähigkeit auch 26 Wochen nach dem Unfall noch immer dauerhaft eingeschränkt, erhalten die Versicherten eine Rente. Voraussetzung: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liegt bei mindestens 20 Prozent. Wie hoch die Rente ausfällt, ist abhängig vom Grad der MdE sowie vom Jahresarbeitsverdienst. Können Versicherte gar nicht mehr arbeiten, erhalten sie eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Ist die Erwerbsfähigkeit teilweise beeinträchtigt, so wie bei Frau T., gibt es eine entsprechende Teilrente.
Fall 4:
Der Beschäftigte Rüdiger R. hat eine Querschnittlähmung vom Hals abwärts erlitten. Nachdem die gesetzliche Unfallversicherung Umbaumaßnahmen in seinem Eigenheim finanziert hat, kann er zwar weiter dort wohnen, das geht aber nur mit der Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte.
In Fällen wie dem von Herrn R. wird Pflegegeld gezahlt oder Haus- bzw. Heimpflege gewährt. Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um die notwendige Betreuung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens so weit wie möglich sicherzustellen. Die Pflege soll hilfsbedürftigen Personen ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben ermöglichen.
Gesetzliche Grundlage
Wichtigste Rechtsquelle für die Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Darin sind geregelt:
- Voraussetzungen für das Verletztengeld: § 45
- Beginn und Ende des Verletztengeldes: § 46
- Höhe des Verletztengeldes: § 47
- Verletztengeld bei Wiedererkrankung: § 48
- Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes: § 50
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: § 44
- Versichertenrente: § 56