Gesundheitsschutz : Gesund im Job durch arbeitsmedizinische Vorsorge
Wolkenloser Himmel, strahlender Sonnenschein – scheinbar bestes Wetter, um sich im Freien aufzuhalten. Doch für Beschäftigte, die viel draußen arbeiten, steigt die Gefahr von Hautschäden durch UV-Strahlung. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann helfen, diesen vorzubeugen. Welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich oder möglich ist und was sie umfasst, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab.
Was gehört alles zu einer Angebotsvorsorge?
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Arbeitgebende verpflichtet, ihren Beschäftigten eine Vorsorge anzubieten. „Die Teilnahme an einer Angebotsvorsorge ist nicht verpflichtend. Ich rate aber, das Angebot wahrzunehmen“, sagt Martina Nethen-Samimy, Referatsleiterin Gesundheitsschutz und Vorsorge der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sicherheitsbeauftragte sollten die Angebotsvorsorge ihren Kolleginnen und Kollegen empfehlen.
Die Vorsorgeuntersuchung dient in erster Linie dazu, Beschäftigte aufzuklären und durch passgenaue Beratung vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Sie ermöglicht außerdem die Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen. Meist besteht die Vorsorge aus einem ärztlichen Beratungsgespräch und Anamnese, wobei individuelle Faktoren berücksichtigt werden, so die Expertin. Sollte doch eine körperliche oder klinische Untersuchung angeraten werden, können Beschäftigte diese ablehnen.
Im Fall von Tätigkeiten im Freien mit Belastung durch natürliche UV-Strahlung kann sich durch die Vorsorge ergeben, dass den betroffenen Personen körperbedeckende Kleidung (lange Ärmel und Hosen) und eine Kopfbedeckung empfohlen wird. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin erstellt eine „Mitteilung an den Arbeitgeber“ gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), wenn die aktuellen Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb nicht ausreichen. So kann es zum Beispiel erforderlich sein, zusätzliche Sonnenschirme aufzustellen, mehr Pausen einzulegen oder die Arbeitszeiten nach Möglichkeit weiter in die Morgen- oder Abendstunden zu verlegen.
Gut zu wissen: Datenschutz und Schweigepflicht
- Ergebnis und Befunde: Betriebsarzt oder Betriebsärztin halten sie schriftlich fest und beraten die Beschäftigten dazu.
- Aushändigen: Beschäftigte haben das Recht, die Ergebnisse ausgehändigt zu bekommen.
- Arbeitgebende: Sie erhalten lediglich eine Vorsorgebescheinigung – aus dieser lässt sich nicht auf den individuellen Gesundheitszustand schließen. Hier gilt die ärztliche Schweigepflicht.
- Maßnahmen: Über erforderliche Schutzmaßnahmen informieren Betriebsärztinnen und Betriebsärzte die Arbeitgebenden gesondert.
Wann kommt es zur Pflichtvorsorge?
Es gibt auch Tätigkeiten, bei denen Arbeitgebende einen Vorsorgetermin veranlassen und Beschäftigte ihn wahrnehmen müssen. Das gilt zum Beispiel bei Tätigkeiten unter hoher Lärmbelastung oder mit asbesthaltigen Materialien. Die erste Pflichtvorsorge muss erfolgen, bevor die Tätigkeit zum ersten Mal ausgeübt wird. Anderenfalls dürfen Beschäftigte die Arbeiten nicht ausführen. Außerdem ist die Vorsorge in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Auch bei der Pflichtvorsorge stehen Beratung und Anamnese im Vordergrund. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen Beschäftigte wie bei der Angebotsvorsorge ablehnen. Unter Umständen kann dies Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.
Wann braucht es eine nachgehende Vorsorge?
Häufig treten arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten erst lange nach dem beruflichen Kontakt auf. Das kann zum Beispiel bei Tätigkeiten der Fall sein, bei denen Beschäftigte krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten Betroffenen eine nachgehende Vorsorge an. Sie dient dazu, Krankheiten zu entdecken, die erst nach Ende der Beschäftigung auftreten können.
Nachgehende Vorsorge – was ist das?
Weitere Infos zur nachgehenden Vorsorge finden Sie in diesem Erklärvideo der DGUV.
Wann können Beschäftigte nach einer Wunschvorsorge fragen?
Die Wunschvorsorge gibt es für alle, deren Tätigkeiten weder mit einer Pflicht- noch einer Angebotsvorsorge verbunden sind. Beschäftigte können sich dafür an ihre Arbeitgebenden wenden und ihr Interesse an einer solchen Vorsorge bekunden. Das kann nur dann abgelehnt werden, wenn bei der Tätigkeit der betroffenen Person nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist – das ist allerdings die Ausnahme und nicht die Regel. „Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist der beste Weg, eine betriebsärztliche Sprechstunde im Betrieb zu schaffen, während der die Wunschvorsorge erfolgt“, sagt Nethen-Samimy.
Vorsorge im Betrieb richtig umsetzen. Was können Sibe tun?
Sicherheitsbeauftragte können beim Thema arbeitsmedizinische Vorsorge unterstützen:
- Informieren: Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen auf Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge hin.
- Das Thema ansprechen: Herrscht Skepsis gegenüber der Vorsorge? Gehen Sie ins Gespräch und klären Sie über die Vorteile auf.
- Termine im Blick behalten: Wann stehen welche Arten der Vorsorge an? Erinnern Sie die Kolleginnen und Kollegen per E-Mail oder Aushang.