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Asbest: Gefährliche Altlasten
Wird in Gebäuden Asbest gefunden, braucht es Arbeitsverfahren, bei denen möglichst wenig Asbestfasern freigesetzt werden. © Getty Images/PixeloneStocker

Gesundheitsschutz : Asbest: Gefährliche Altlasten

Betriebe müssen ihre Beschäftigten krebserzeugendem Asbest schützen, der in alten Gebäuden häufig noch verbaut ist. Dabei hilft ihnen die neue Gefahrstoffverordnung.

Bereits seit mehr als 30 Jahren ist der Einsatz von Asbest verboten – doch noch immer ist der gesundheitsgefährdende Stoff in Millionen Gebäuden in Deutschland verbaut. Bei Tätigkeiten im Baubestand können Beschäftigte mit den feinen Fasern in Berührung kommen. „Der Gefahrstoff kann an ganz unterschiedlichen Stellen zu finden sein“, sagt Andrea Bonner, Leiterin des Sachgebietes „Sanierung und Bauwerksunterhalt“ der DGUV. Doch nicht nur Asbestzementplatten, auch Baustoffe wie Putze, Spachtelmasse, Fliesenkleber (kurz PSF) und andere Bauchemikalien wie Kitte können Asbest enthalten.

Das Problem: Bei älteren Gebäuden sind durch Umbauten oder frühere Renovierungsarbeiten Stellen mit Asbest nicht leicht erkennbar. Zudem werden insbesondere bei Tätigkeiten an PSF, wie dem Schleifen von Wänden und Decken, hohe Mengen von Asbestfasern freigesetzt. Atmen Beschäftigte diese ein, gelangen die feinen Fasern in die Lunge und können noch Jahrzehnte später schwere Krankheiten verursachen.

Wichtige Informationen sammeln

Bevor Arbeiten an möglicherweise von Asbest betroffenen Gebäuden beginnen können, müssen daher die gesundheitlichen Risiken für Beschäftigte geklärt werden. Die neue Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024 nimmt dazu auch die Veranlasser in die Pflicht, also die Auftraggeberin oder den Bauherrn. Wer Sanierungsarbeiten beauftragt, hat das ausführende Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen. Dazu zählt, alle vorliegenden Informationen über vorhandene oder zu vermutende Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.

Neue Gefahrstoffverordnung: Beschäftigte besser schützen

Die neue Gefahrstoffverordnung wurde veröffentlicht. Ziel ist es, die ...

Reichen die vorgelegten Angaben nicht aus, muss das ausführende Unternehmen andere Wege gehen, um mehr zu erfahren. So kann es notwendig sein, eine sogenannte technische Erkundung zu veranlassen, um Verdachtsfälle zu klären. Dabei werden Proben an Stellen, an denen Asbest vermutet wird, entnommen und analysiert. Kann der Asbestverdacht nicht ausgeräumt werden, gilt: „Bei Objekten, deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen hat, muss davon ausgegangen werden, dass Asbest verbaut wurde“, erklärt Bonner.

Gesundheitsschutz

Gesundheitsrisiken

  • Asbest ist hochgradig krebserregend.
  • Das Material zerteilt sich in feine Fasern, die leicht eingeatmet werden können.
  • Fasern und Faserstaub lagern sich langfristig in der Lunge ab, reizen das Gewebe und wandern bis zum Brust- und Bauchfell.
  • In den meisten Fällen treten Erkrankungen erst Jahre oder Jahrzehnte später auf.

Tiefergehende Informationen zum chemischen Stoff Asbest liefert das Umweltbundesamt.

Vorsorge

Nachgehende arbeitsmedi­zinische Vorsorge: Diese dient dem frühzeitigen Erkennen von Erkrankungen. Sie ist für die Versicherten kostenlos, die Teilnahme daran freiwillig.

Lebenslang: Es ist gesetzlich geregelt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge auch über das Berufsleben hinaus erfolgt.

Anbieter: Gesundheitsvorsorge (GVS), eine Gemeinschaftseinrichtung aller gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Ärztin/Arzt: Die GVS beauftragt eine Praxis in der Nähe des Wohnorts der Versicherten.

Der Erklärfilm der DGUV erklärt nachgehende Vorsorge.

Je nach vermuteter Asbestmenge ist das Risiko für Beschäftigte unterschiedlich hoch. Die neue Gefahrstoffverordnung sieht für die Einordnung ein Ampel-Prinzip vor. Rot steht dabei für hohes Risiko, Gelb für mittleres und Grün für niedriges. In welche Kategorie die geplanten Arbeiten fallen, ermitteln Betriebe in der Gefährdungsbeurteilung. In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 sind die Bestimmungen für Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten genauer geregelt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zudem eine Über­leitungshilfe erstellt, die hilft, das Ampel-Prinzip der Gefahrstoffverordnung auf die TRGS 519 zu übertragen.

Arbeiten, die mit einem hohen ­Risiko verbunden sind, bleiben ­spezialisierten Firmen vorbehalten, die über die nötige behördliche Zulassung verfügen. Aber auch Tätigkeiten mit mittlerem und niedrigem Risiko dürfen nur Fachbetriebe durchführen, die die erfor­derlichen technischen und personellen Voraussetzungen mitbringen. „Wesentliche Aufgabe ist es, solche Arbeitsverfahren auszuwählen und technische Schutzmaßnahmen umzusetzen, durch die eine Asbestfaser­freisetzung möglichst minimiert wird“, so Bonner.

Asbestfasern können sehr feinen Staub bilden. Im Putz von Wänden wurde vor 1993 oftmals Asbest verwendet. © Getty Images/Luis Diaz Devesa

Wer Grundkenntnisse benötigt

Bevor Beschäftigte erstmalig mit den Arbeiten beginnen, müssen Betriebe sie unterweisen. Dies übernimmt eine sachkundig verantwortliche Person. Sie erstellt auch eine schriftliche Betriebsanweisung. Darüber hinaus muss eine sachkundige und weisungsbefugte Person die Arbeiten vor Ort beaufsichtigen. Wer die Tätigkeiten ausführt, benötigt eine spezielle Qualifikation sowie die Bescheinigung „Grundkenntnisse Asbest“. Sicher­heitsbeauftragte können mit darauf achten, dass nur Kolleginnen und Kollegen, die diese Kenntnisse erworben haben, auf der Asbestbaustelle arbeiten.

Gesetzliche Regelungen zu Asbest

Seit dem 31. Oktober 1993 sind in Deutschland die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. Dieses Verbot gilt seit 2005 auch auf europäischer Ebene.

In Ge­bäu­den, mit deren Bau vor dem Oktober 1993 begonnen wurde, befinden sich aber noch häufig Asbest oder Materialien, die den Gefahrstoff enthalten. Bei Sanierungsarbeiten an solchen Gebäuden können Beschäftigte mit den Gefahrstoffen in Be­rührung kommen. Die neue Gefahrstoffverordnung regelt, wie Betriebe zum Schutz ihrer Beschäftigten vorzugehen haben.

Vorsorge für die eigene Gesundheit

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind bei Tätigkeiten mit Asbest zudem verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge). Diese umfasst eine Beratung durch einen Arbeitsmediziner oder eine Betriebsärztin sowie das Angebot einer Untersuchung. Werden als Schutzausrüstung Atemschutzmasken mit P2- oder P3-Filter verwendet, muss ebenfalls eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten beziehungsweise durchgeführt werden. Zudem wird Beschäftigten, die Asbeststaub ausgesetzt waren, eine nachgehende Vorsorge angeboten.

Damit alle Betroffenen diese Angebote erhalten, schreibt die Gefahrstoffverordnung außerdem vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein Verzeichnis führen. In diesem halten sie fest, welche Beschäftigten krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, wozu auch Asbest gehört, ausgesetzt waren. Ein einfacher Weg, dieser Pflicht nachzukommen, geht über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV. Hier können Betriebe die benötigten Daten eingeben. Auf Wunsch lassen sie sich auch gleich für die nachgehende Vorsorge nutzen.