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Gesetzlich unfallversichert, wenn der Arbeitsweg aufgrund privater Tätigkeiten unterbrochen wird?
Auf dem Weg zur Arbeit kurz etwas einkaufen? Das macht den Versicherungsschutz problematisch. © Adobe Stock/Morakot

Ihre Fragen : Gesetzlich unfallversichert, wenn der Arbeitsweg aufgrund privater Tätigkeiten unterbrochen wird?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

„Auf der Website von ‚Arbeit & Gesundheit‘ habe ich gelesen: ‚Wird der unmittelbare Arbeitsweg aufgrund privater Tätigkeiten unterbrochen, dann erlischt der Unfallversicherungsschutz für die Zeit der Unterbrechung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auf dem Weg von der Arbeit nach Hause ein Einkauf getätigt wird.‘ Gilt das auch, wenn man sich nur kurz ein Brötchen am Bahnhof kauft, sozusagen im Vorbeigehen? Und gibt es eine Obergrenze für die Entfernung des Einkaufsortes vom unmittelbaren Arbeitsweg, ab der dann kein Versicherungsschutz mehr besteht?“

Antwort

Früher hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tatsächlich auf solche örtlichen Gegebenheiten abgestellt.

Das hat sich aber geändert. Nach der neueren Rechtsprechung ist maßgeblich, ob die Handlungstendenz der versicherten Person nach wie vor auf das Zurücklegen des Arbeitsweges oder aber auf eine private Handlung, etwa einen Einkauf, ausgerichtet ist. Die Unterbrechung des versicherten Weges beginnt daher schon dann, wenn durch eine von außen erkennbare Handlung die Neuausrichtung der Handlungstendenz deutlich wird. Bei dem Beispiel des Brötchenkaufs am Bahnhof könnte das beispielsweise der Moment sein, in dem man den Laden betritt, wenn man auf dem unmittelbaren Weg direkt daran vorbeikommt. Liegt der Laden dagegen abseits, zum Beispiel in einem Seitenflügel des Bahnhofs, den man für den Arbeitsweg nicht betreten muss, beginnt die Unterbrechung des versicherten Weges bereits dann, wenn die Absicht nach außen erkennbar wird, in diesen Seitenflügel zu gehen.