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Sind Beschäftigte bei Wegeunfällen versichert, wenn sie auswärts essen?
Sie haben auch eine Frage? Dann schreiben Sie der Redaktion. © Illustration: Raufeld Medien

Ihre Fragen : Sind Beschäftigte bei Wegeunfällen versichert, wenn sie auswärts essen?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

„In unserer Einrichtung wird die Verpflegung für Beschäftigte gratis aus der Küche gestellt. Was gilt, wenn Kolleginnen und Kollegen dieses Angebot nicht wahrnehmen, sondern das nahegelegene Einkaufszentrum aufsuchen, um dort zu essen oder sich etwas zu holen? Sind sie gegen Wegeunfälle versichert, obwohl der Weg eigentlich gar nicht notwendig ist?“

Antwort

Der Arbeitgeber besitzt ein sogenanntes Direktionsrecht, wonach er Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit machen kann. Das beeinflusst die zur Essenseinnahme erforderlichen Wege ganz wesentlich. Allerdings hat die Rechtsprechung den Versicherten einen relativ weiten Spielraum eingeräumt, wo sie das Essen einnehmen. Ob nun eine Kantine vorhanden ist oder, wie hier, die Verpflegung gestellt wird und die Beschäftigten sich trotzdem anderweitig versorgen – der Versicherungsschutz auf dem Weg zum Essen bleibt unberührt.

Arbeitgeber können den Beschäftigten nicht vorschreiben, wohin sie zur Einnahme ihrer Mahlzeit gehen. Und selbst wenn die Betriebe dies könnten, hätte es keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz: Paragraf 7, Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII besagt, dass selbst verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeits- oder Wegeunfalls nicht ausschließt. Für den Einkauf von Lebensmitteln zum alsbaldigen Verzehr, beispielsweise in der nächsten Pause, gilt das Gesagte entsprechend.