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Spontan für andere Beschäftigte einspringen – sind Unfälle versichert?
Für Kolleginnen oder Kollegen einspringen – und dann bei der Arbeit stürzen! Die Versicherung greift je nach Dienlichkeit der Tätigkeit. © Adobe Stock/rdkcho

Recht : Spontan für andere Beschäftigte einspringen – sind Unfälle versichert?

Ob Arbeitsunfälle versichert sind, wenn Beschäftigte kurzfristig einer Kollegin oder einem Kollegen aushelfen, hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Eine Beschäftigte fällt aus – aber eine ihrer Aufgaben muss dringend erledigt werden. Spontan übernimmt ein Kollege und springt kurzfristig ein. Doch wie steht es dabei um den Versicherungsschutz? Sind Unfälle von Beschäftigten, die im Team aushelfen, versichert?

Es kommt darauf an.

Ja, in der Regel sind Beschäftigte versichert, wenn sie die Arbeit einer Kollegin oder eines Kollegen übernehmen. Das gilt auch für Tätigkeiten, die sich vom eigenen Aufgabenbereich unterscheiden. Entscheidend ist, dass es sich um eine dem Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt und/oder diese auf Weisung von Vorgesetzten übernommen wird. Eine entsprechende Klausel findet sich häufig auch im Arbeitsvertrag. Allerdings sollten Verantwortliche darauf achten, dass Beschäftigte sich und andere nicht gefährden, wenn sie ihnen unbekannte Aufgaben übernehmen.

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Nein, wenn Beschäftigte bei einer Tätigkeit aushelfen, die nicht dem Betrieb dient. Ein Beispiel: Hat die ausgefallene Kollegin regelmäßig Kinoabende für eine befreundete Gruppe im Team organisiert – ohne Weisung durch Vorgesetzte –, ist das in der Regel keine versicherte Tätigkeit. Übernimmt ihr Kollege diese Kinoplanung in ihrer Abwesenheit, wäre er somit nicht versichert.