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Müssen Beschäftigten in Großraumlaboren Zugang zu Frischluft haben?
An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu den Themen Arbeits- und Versicherungsschutz. © raufeld

Ihre Fragen : Müssen Beschäftigten in Großraumlaboren Zugang zu Frischluft haben?

An dieser Stelle beantworten Fachleute Fragen unserer Leserinnen und Leser zu den Themen Arbeits- und Versicherungsschutz.

Frage

Muss Beschäftigten Frischluft zur Verfügung gestellt ­werden, ganz besonders in Großraumlaboren? Bei uns ist das ­Öffnen der Fenster untersagt mit Hinweis auf die Umluftanlage.

Antwort

Grundsätzlich schreibt die Arbeitsstättenverordnung vor, dass am Arbeitsplatz ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss. In Laboren werden dafür normalerweise keine Umluftanlagen, sondern Raumlufttechnische Anlagen (RLT-­Anlagen) eingesetzt. Diese führen frische Luft zu und kontaminierte Luft ab. Das Verbot des Fensteröffnens hat in der ­Regel einen wichtigen Grund: Es können unkontrollierte Luft­ströme entstehen, die die Wirksamkeit der Absaugungen beeinträch­tigen. Für Labore gelten zudem spezielle Lüftungsrichtlinien, um die Risiken im Umgang mit Chemikalien und anderen Gefahrstoffen zu minimieren. Tätigkeiten mit besonders gefährlichen Stoffen sollten in einem Abzug oder mit einer gesonderten, quellnahen Absaugung durchgeführt werden. Dies reduziert die Freisetzung von Schadstoffen in die Raumluft erheblich und schützt so die Gesundheit. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich unbedingt an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

Sebastian Dohm, Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) im Bereich Technische Schutzmaßnahmen, Raumklima, Innenraumarbeitsplätze