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Versicherte Wege im Homeoffice
Unfallversichert auf dem Weg vom Arbeitsplatz in die Küche – seit dem Jahr 2021 ist das möglich. © Adobe Stock/ RossHelen

Recht : Versicherte Wege im Homeoffice

Was gilt, wenn im Homeoffice ein Unfall auf dem Weg in ein anderes Zimmer passiert? Es kommt auf den Zweck an.

Hin und wieder im Homeoffice arbeiten, das ist für viele Beschäftigte mittlerweile Alltag. Umso relevanter wird die Frage nach dem Versicherungsschutz, falls in den eigenen vier Wänden während der Arbeitszeit mal ein Unfall passiert. Grundsätzlich gilt: Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greift immer dann, wenn es einen direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gibt. Das gilt auch für Wege, die im Homeoffice zurückgelegt werden.

Doch wie verhält es sich, wenn Beschäftigte die Toilette aufsuchen oder in die Küche gehen, um sich etwas zu Essen zuzubereiten? Ist das auch eine versicherte Tätigkeit? Hier wird unterschieden: Versichert ist der Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette oder in die Küche und zurück. Ausgenommen vom Versicherungsschutz ist dagegen der Aufenthalt auf der Toilette und auch das Essen. Für Beschäftigte im Homeoffice gilt diese Regel seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2021.

Beschäftigte im Betrieb und im Homeoffice sind gleichgestellt

Warum nur die skizzierten Wege versichert sind, weiß Eberhard Ziegler, Referatsleiter Grundlagen des Leistungsrechts bei der DGUV: „Ursprünglich war diese Regelung der Tatsache geschuldet, dass Beschäftigte im Betrieb oft lange Wege in die Kantine oder zur Toilette zurücklegen mussten. Und dabei auch verschiedenen Gefährdungen ausgesetzt sein können, etwa in einer großen Produktionshalle. Auch sind sie im Betrieb an die räumlichen Vorgaben ihrer Arbeitgebenden gebunden. Umstände also, die es im Homeoffice nicht gibt.“ Doch im Zuge der Corona-Pandemie habe sich die Einstellung zum Arbeiten in den eigenen vier Wänden geändert, so Ziegler. Und es wurde eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten gefordert, ob sie nun im Betrieb oder im Homeoffice arbeiten.

Im Ergebnis wurde der für Wegeunfälle maßgebliche Paragraf 8 SGB VII im Jahr 2021 mit dem sogenannten Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert. Dort heißt es nun: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“ Und damit sind auch besagte Wege vom Arbeitsplatz auf die Toilette oder von dort kommend sowie von oder zur Essensaufnahme eingeschlossen.

Versichert sind Wege, die die Arbeitskraft erhalten

Das Gesetz legt allerdings nicht fest, wie häufig Beschäftigte an einem Arbeitstag diese Wege zurücklegen dürfen. Etwa, um in die Küche gehen, um etwas zu essen. „Entscheidend für den Versicherungsschutz ist: Der Weg muss dazu bestimmt sein, die Arbeitskraft zu erhalten“, sagt Ziegler. „Wird die Küche nur aufgesucht, um die Pausenbrote für die Kinder vorzubereiten, ist der Weg vom Arbeitsplatz in die Küche und wieder zurück nicht versichert.“