Link to header
Dem Pegel auf der Spur: Lärmbelastung messen
In einer Halle, in der Waren produziert und gelagert werden, ist der Lärmpegel unterschiedlich hoch. © Montage: Getty Images/Monty Rakusen, DGUV/Dominik Buschardt

Arbeitssicherheit : Dem Pegel auf der Spur: Lärmbelastung messen

Lässt sich die Einhaltung der Grenzwerte nicht sicher ermitteln, müssen Betriebe die Lärmbelastung nachmessen. Sicherheitsbeauftragte können dabei unterstützen.

Folgen von Lärm am Arbeitsplatz betreffen immer mehr Beschäftigte. 2024 war Lärm laut DGUV-Statistik mit rund 8.900 Fällen die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit über alle Branchen hinweg. Das Tückische an dieser Krankheit ist nicht nur, dass sie sich über Jahre unbemerkt entwickeln kann. Was die Lärmfolgen von vielen anderen Erkrankungen außerdem unterscheidet: Eine Minderung oder gar ein Verlust des Hörvermögens lassen sich nicht rückgängig machen.

Risiken durch Lärm richtig erfassen

Lärm gehört daher auch zu den Risiken, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und einzuschätzen sind. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) zeigt, welche Grenzwerte gelten, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Für eine Einschätzung zur Belastung im Betrieb gibt es verschiedene Wege. Werden Maschinen eingesetzt, liefern die Angaben des herstellenden Unternehmens Anhaltspunkte zum zu erwartenden Pegel.

Außerdem gibt es Lärmkataster, in denen sich die Lärmpegel vergleichbarer Schallquellen nachschlagen lassen. „In vielen Fällen sind die Angaben aber unpassend für die Situation im Betrieb“, sagt Christoph Marc, Experte für Lärm bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM). Dann sind Arbeitgebende verpflichtet, nachzumessen.

85 dB(A)

sind der obere Auslösewert für Lärm. Ab diesem Pegel besteht eine Gehörschutz-Tragepflicht, Lärmbereiche müssen gekennzeichnet werden. Auch wird eine arbeitsmedizinische Vorsorge zur Pflicht. Arbeitgebende müssen zudem ein Lärmminderungsprogramm aufstellen.

Quelle: Paragraf 6 Lärm-Vibrations-Arbschv

Für Messungen qualifizieren

Die dafür verwendeten Messgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen, kalibriert und genormt sein. Außerdem dürfen nur fachkundige Personen die Werte im Betrieb erfassen. „Dazu können die Betriebsärztin, der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehören, wenn sie den passenden Lehrgang absolviert haben“, so Christoph Marc. Der DGUV Grundsatz 309-010 „Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ schlüsselt genauer auf, welche Qualifikation es braucht. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten die benötigte Fortbildung an.

Wenn Sicherheitsbeauftragte (Sibe) über die erforderliche Fachkunde verfügen, können auch sie die Messung durchführen. Ansonsten können sie die Person, die misst, in jedem Fall unterstützen, indem sie auf Lärmquellen in ihrem Arbeitsbereich hinweisen.

Haben sie den Verdacht, dass ein Lärmbereich nicht erfasst wurde, können sie außerdem Probemessungen vornehmen. „Das geht mit Handy-Apps. Diese sind zwar ungenau, weshalb die Werte selbst nicht genutzt werden können“, sagt Marc. Für eine Gegenüberstellung können die Werte aber gute Hinweise liefen. Dafür erfassen Sibe zunächst an einer bekannten Quelle, für die es bereits einen ­seriösen Messwert gibt, den Lärm. Das Ergebnis können sie dann mit der Messung am zu untersuchenden Lärmbereich vergleichen.

In manchen Hallen sind nur einzelne Bereiche lärmbelastet. Dann muss auch nur hier Gehörschutz getragen werden. © Adobe Stock/Industrieblick

Vorgehen bei Messung der Lärmbelastung im Betrieb

Wie aufwendig und komplex eine Lärmerfassung im Betrieb ist, hängt von den Gegebenheiten ab. Gemessen wird in dem Arbeitsbereich, an dem Beschäftigte tätig sind. Ist der Pegel dort konstant, ist die Aufgabe leicht. „Dann reichen drei Messzyklen von etwa fünf Minuten aus“, erläutert Marc. Schwieriger wird es, wenn der Pegel schwankt. Manche Maschinen geben eine feste Folge von Geräuschen von sich, die mal lauter und mal leiser sind. „In solchen Fällen sollten mindestens drei Zyklen gemessen werden, bis der Messwert (Dauerschallpegel) sich nicht mehr nennenswert ändert“, so Marc.

Herausfordernd sei eine Umgebung mit stetig wechselnder Lärmbelastung, zum Beispiel eine Werkstatt, in der abwechselnd und unregelmäßig gehämmert, gebohrt oder geschliffen werde. „Dann muss ich als messende Person bestimmen, was ein für die Arbeitsschicht repräsentativer Lärmpegel ist“, verdeutlich Marc das Problem.

Schutzmaßnahmen

Muss eine Lärmminderung erreicht werden, sind technische Maßnahmen vorgeschrieben, zum Beispiel:

  • Neue Maschine einsetzen, die den Stand der Technik erfüllt
  • Bestehende Maschine nachrüsten, etwa durch lärmgeminderte Bauteile
  • Lärm einkapseln, zum Beispiel mit einem Kasten oder durch Einziehen von Wänden
  • Absorber an Wänden und Decken anbringen, die Hall, Schall und Echo schlucken

Zur weiteren Lärmminderung sollten auch organisatorische und persönliche Maßnahmen ergriffen werden, wie etwa:

  • Regelmäßiges Rotieren an lärm­belasteten Arbeitsplätzen
  • Verlegen von lauten Arbeiten in Zeiten, in denen möglichst wenige Beschäftigte betroffen sind
  • Gehörschutz: Die Möglichkeiten reichen von einfachen Kapseln oder Stöpseln über Otoplastiken bis hin zu elektronischen, pegelabhängig dämmenden Produkten

Tageslärmexposition entscheidet über Maßnahmen

Alle Messergebnisse sind auf den Tageslärmexpositionspegel hochzurechnen. Das ist nicht immer leicht, weil nicht nur am Arbeitsort die Lärmbelastung schwanken kann, sondern Beschäftigte auch den Ort wechseln und beispielsweise einen Teil ihrer Arbeitszeit in der Werkstatt und einen anderen Teil im Büro verbringen.

„Liegt der Tageslärmexpositionspegel bei durchschnittlich mehr als 85 Dezibel, braucht es Lärmminderungsmaßnahmen“, betont der Experte. Welche das sein können, wird in Teil 3 der Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV Lärm) konkretisiert.

Vorgeschrieben sind technische Lösungen, weil nur diese einen dauerhaften, sicheren Schutz versprechen. „Bei diesen Lösungen können Betriebe an der Lärmquelle oder am Übertragungsweg ansetzen“, sagt Marc. Das kann bedeuten, eine ältere Maschine durch eine neuere zu ersetzen oder die bestehende nachzurüsten – zum Beispiel durch lärmgeminderte Schleifscheiben oder Druckluftdüsen, je nach Maschine.

Ausbreitung des Lärms verringern

Ein weiterer Punkt ist, am Übertragungsweg des Lärms anzusetzen. „Hier hat sich die Kapselung bewährt. Dabei wird beispielsweise um einen Kompressor ein Kasten gebaut“, so der Experte. Doch auch wie sich Geräusche und Lärm im Raum verteilen und auswirken, spielt eine Rolle. Schallschluckende Elemente an Decken und Wänden können dazu beitragen, dass die Lärmausbreitung entscheidend gemindert wird. Hier empfiehlt es sich, ein Ingenieurbüro für Akustik hinzuziehen, das genau berechnen kann, welchen Effekt welche Lösung verspricht.

Erst nach den technischen kommen ergänzend organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen infrage. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen beraten zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Sie können auch bei Lärmmessungen im Betrieb unterstützen, die das Wirkungspotenzial einzelner Maßnahmen überprüfen. Diese laufen so ab wie die ersten Lärmmessungen. Auch dabei können Sibe helfen.

Klicktipps