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Wie Unternehmen Betriebsanweisungen richtig nutzen
Betriebsan­weisungen helfen dabei, Gabelstapler sicher zu nutzen. © Adobe Stock/Halfpoint

Arbeitssicherheit : Wie Unternehmen Betriebsanweisungen richtig nutzen

Betriebsanweisungen präzisieren die Schutzmaßnahmen, die in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten sind. Sicherheitsbeauftragte können darauf achten, dass sie klar und verständlich formuliert sind.

Nur nachweislich dazu befähigte Personen dürfen Gabelstapler im Betrieb steuern. Denn sonst ist die Unfallgefahr hoch: Unkontrolliert bewegte Fahrzeuge können Umstehende verletzen und Gegenstände beschädigen. Zudem drohen transportierte Lasten herabzufallen. Mit verschiedenen technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen können Unternehmen das Unfallrisiko deutlich verringern – zum Beispiel, indem Beschäftigte das Fahrzeug vor der ersten Fahrt kon­trollieren und während der Fahrt die Geschwindigkeitsbegrenzungen einhalten. Welche Maßnahmen es konkret sind, steht in einer Betriebsanweisung.

Diese ist so etwas wie die kleine Schwester der Gefährdungsbeurteilung und diesem wichtigsten Instrument für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb rechtlich untergeordnet. Ein wesentlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung macht aus, erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen für die konkreten Einzelfälle festzulegen. Welche das sind, wird häufig in Betriebsanweisungen zusammengefasst. Für Beschäftigte sind diese verbindlich. Die Unternehmensleitung wiederum hat die Pflicht, sie ihnen zur Verfügung zu stellen und bekannt zu machen – zum Beispiel im Rahmen einer Unterweisung. Dabei können sie direkt auch mündlich erläutert werden.

Gut zu wissen

Betriebsanweisung vs. Betriebsanleitung:

  • Betriebsanweisungen sind schriftlich festzuhalten und nicht durch eine ­mündliche Sicherheitsanweisung zu ersetzen. Sie sind den Beschäftigten bekannt zu machen und müssen von diesen eingehalten werden.
  • Eine Betriebsanleitung oder Bedienungsanleitung enthält hingegen Informationen zur sicheren, bestimmungsgemäßen Verwendung einer Maschine vonseiten des Herstellers.

Hilfsmittel des Arbeitsschutzes zur Eigenkontrolle

Indem Beschäftigte auf die Betriebsanweisung zugreifen können, sind sie in der Lage, sich selbst zu kon­trollieren und ihr Verhalten gegebenenfalls zu korrigieren. „Sie sind ein gutes Hilfsmittel in Fragen des Arbeitsschutzes“, sagt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets „Grundlegende Themen der Organisation“ bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Pflicht, Betriebsanweisungen zu erstellen, liegt zwar bei den Unternehmerinnen und Unternehmern. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften. „In vielen Fällen geben diese die Pflicht aber an Führungskräfte im Betrieb weiter“, so Dr. Charissé.

Sicherheitsbeauftragte können Mittlerrolle erfüllen

Führungskräfte, die Betriebsanweisungen für ihren Arbeitsbereich erstellen, beraten sich in der Regel zuvor mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt. Außerdem ist der Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Damit die Anweisung aber auch wirksam ist, sollte die Perspektive der Beschäftigten unbedingt mitbedacht werden.

„Sicherheitsbeauftragte können hier eine Mittlerrolle einnehmen. Sind die Anweisungen schwer verständlich formuliert und unkonkret, sollten Sibe ihre Führungskraft da­rauf hinweisen“, sagt Dr. Charissé. Ähnlich wie für Unterweisungen können sie ihren Vorgesetzten zudem Piktogramme empfehlen, die bereits innerbetrieblich zur Sicherheitskennzeichnung genutzt werden.

Beschäftigte können Betriebsanweisungen jederzeit zur Hand nehmen und wichtige Informationen nachlesen. © DGUV/BGHM

Unternehmen erhalten Muster für Betriebsanweisungen

Auch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen unterstützen bei der Erstellung. Für viele Branchen und Tätigkeiten halten sie Musterbetriebsanweisungen bereit, die sich von den Websites herunterladen und bearbeiten lassen. „Wesentliche Inhalte und Formulierungen sind darin bereits enthalten. Die Muster müssen aber unbedingt an die betrieblichen Verhältnisse angepasst werden“, so Dr. Charissé.

Die DGUV empfiehlt, auf eine einheitliche Gestaltung zu achten. Für einen besseren Überblick ist es ratsam, Betriebsanweisungen für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren einheitlich in „Blau“ zu halten. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe in „Orange“ oder „Rot“ und Betriebsanweisungen zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung in „Grün“.

Checkliste

Das macht eine gute Betriebsanweisung aus

  • Konkret benennen: Um welchen Anwendungsbereich geht es? Welche Gefahren bestehen? Welche Schutzmaßnahmen greifen? Was ist im Gefahrfall zu tun?
  • Praktisches Format: Für die Beschäftigten gut überschaubar, etwa als ­Faltkarte, DIN-A4-Plakat oder in digitaler Form
  • Einheitlich gestaltet: Art der Betriebsanweisung mit Farbe versehen, etwa „Blau“ für Maschinen, „Orange“ für Gefahrstoffe, „Grün“ für PSA
  • Piktogramme und Bilder: Analog zu den Sicherheitskennzeichen im Betrieb und um Dinge zu veranschaulichen, zum Beispiel Beschäftigten, deren Muttersprache nicht Deutsch ist
  • Ohne Verfallsdatum: Betriebsanweisungen gelten zeitlich unbegrenzt. Sie müssen aktualisiert oder ersetzt werden, wenn sich zum Beispiel die Tätigkeiten ändern, eine neue Maschine oder ein neuer Gefahrstoff verwendet wird

Ein Muster für Betriebsanweisungen herunterladen.

Sicherheitsbeauftragte können auf Aktualität achten

Betriebsanweisungen sind schriftlich abzufassen, mit einem Datum zu versehen und werden von der Unternehmerin oder dem Unternehmer unterschrieben. Obwohl sie kein Ablaufdatum haben, passiert es schnell, dass sie nicht mehr aktuell sind, zum Beispiel wenn sich die Arbeitsabläufe verändern, ein Gefahrstoff ausgetauscht oder eine neue Maschine angeschafft wird. In solchen Fällen können Sicherheitsbeauftragte ihre Vorgesetzten daran erinnern, auch die Betriebsanweisungen auf den aktuellen Stand zu bringen.

Die Anweisungen sind allerdings von ihrem Anwendungsbereich her begrenzt. Bei Staplerfahrerinnen und Staplerfahrern gehen sie auf den generellen Betrieb von Gabelstaplern ein. Für besondere Situationen mit dem Gabelstapler braucht es eigene Betriebsanweisungen: zum Beispiel zum Be- und Entladen von Fahrzeugen, zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr oder zum Transportieren hängender Lasten. Denn hier sind die Gefahren andere und dementsprechend auch die Schutzmaßnahmen.

Allgemeine Betriebsordnung beachten

Was hingegen bereits in einer allgemeinen Betriebsordnung enthalten ist, muss nicht noch einmal aufgeführt werden. „Wenn etwa das Tragen von Sicherheitsschuhen generell im Betrieb vorgeschrieben ist, braucht es in der Betriebsanweisung nicht noch einmal den Hinweis auf die Gefahr von Zehenverletzungen“, sagt Dr. Charissé. Ändert die Unternehmensleitung später die Vorgaben für das Schuhwerk, ist dies wiederum ein Anlass, die Betriebsanweisung auf den neuen Stand zu bringen.