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„Bei einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln unterstützen“

Gesundheitsschutz : „Bei einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln unterstützen“

Die Bedeutung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) für Versicherte und aktuelle Errungenschaften erläutert Stefanie Palfner von der DGUV.

Frau Palfner, wenn Sie es in wenigen Sätzen zusammenfassen können: Warum ist die Einführung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vor 100 Jahren so bedeutsam – für die gesetzliche Unfallversicherung, aber insbesondere auch für Unternehmen und Versicherte?

Zum einen bedeutete die BKV eine Übernahme der Unternehmenshaftung. Sprich, die Arbeitgebenden geben mit ihrer Beitragszahlung die Haftung bei Berufskrankheiten an die gesetzliche Unfallversicherung ab und müssen seitdem nicht mehr selbst dafür einstehen, wenn Beschäftigte infolge ihrer Tätigkeit erkranken. Als gesetzliche Unfallversicherung übernehmen wir das – und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen solvent ist oder zum Zeitpunkt der Erkrankung schon gar nicht mehr existiert. Wir unterstützen die Versicherten im Falle einer Berufskrankheit mit allen geeigneten Mitteln und erbringen alle Leistungen aus einer Hand. Wir kümmern uns um medizinische Leistungen, um die berufliche Teilhabe, um Renten- und Hinterbliebenenleistungen, das gesamte Paket also. Und auch die Prävention ist mittlerweile ein ganz wichtiger Baustein.

Stefanie Palfner, Leiterin der Hauptabteilung Versicherung und Leistungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). © Stephan Floß/ DGUV

Welche Institutionen sind abseits der gesetzlichen Unfallversicherung in das Thema Berufskrankheiten involviert? Ganz zentral erscheint dabei ja der „Ärztliche Sachverständigenrat Berufskrankheiten“ (ÄSVB).

Richtig. Der ÄSVB setzt sich aus ehrenamtlich tätigen medizinischen und wissenschaftlichen Expertinnen und Experten zusammen und unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Er berät auf Basis neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über neue Berufskrankheiten und gibt Empfehlungen an das Bundesministerium ab, ob eine Krankheit in die Berufskrankheitenliste der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgenommen werden sollte. Wir als gesetzliche Unfallversicherung haben im ÄSVB nur ein Gastrecht und dürfen Impulse liefern, aber haben kein Stimmrecht.

Am Thema Berufskrankheiten sind auch die Forschungsinstitute der DGUV, etwa das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA) und das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) beteiligt. Das betrifft unter anderem den Aufbau von Katastern, die Informationen zu relevanten Einwirkungen für einzelne Berufskrankheiten bündeln. Das erleichtert die Arbeit der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bei der Anerkennung von Berufskrankheiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Versicherte erst Jahre oder Jahrzehnte später erkranken und überprüft werden muss, welche Faktoren in ihrem damaligen Job die spätere Krankheit verursacht haben könnten.

Nach welchen Kriterien entscheidet der ÄSVB denn, ob über eine neue Krankheit für die Berufskrankheitenliste beraten wird?

Grundlage sind in der Regel aktuelle Studien und Forschungsergebnisse. Kommt das Gremium zu dem Ergebnis, dass eine Relevanz für die Berufskrankheitenliste vorliegt, wird weiter geprüft. Etwa, welche Personengruppen von dieser Krankheit besonders betroffen sind.

Werden Erkrankungen auch wieder von der Berufskrankheitenliste gestrichen, wenn beispielsweise ihre Häufigkeit stark zurückgeht?

Bislang wurde noch keine Berufskrankheit von der Liste gestrichen. Daher wird die Liste durch Hinzukommen neuer Erkrankungen immer länger. Aktuell sind wir bei 85 Positionen.

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Vor 100 Jahren wurde die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) beschlossen. Ein ...

Weil Sie anfangs von der Übernahme der Unternehmenshaftung sprachen: Heißt das, Arbeitgebende werden grundsätzlich nicht zur Verantwortung gezogen? Selbst dann nicht, wenn Schutzmaßnahmen offensichtlich missachtet wurden? Oder müssen sie beispielsweise finanzielle Entschädigung leisten, wenn Beschäftigte aufgrund ihrer Tätigkeit erkranken?

Die Arbeitgebenden finanzieren die gesetzliche Unfallversicherung mit ihren Beiträgen alleine und verantworten bereits damit die gesundheitlichen Risiken, die sich aus den bei ihnen bestehenden Arbeitsplätzen ergeben. Selbst wenn in Einzelfällen ermittelt wird, dass zum Beispiel ein Gehörschutz oder Atemschutz nicht getragen wurde, hat das grundsätzlich keinen Einfluss auf eine mögliche Anerkennung einer Berufskrankheit und den sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen der Versicherten. Und auch Arbeitgebende müssen grundsätzlich nicht persönlich haften, wenn bei ihnen Beschäftigte eine Berufskrankheit erleiden. Allerdings sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, durch entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen Berufskrankheiten zu vermeiden, ansonsten kann Regress drohen.

In den letzten Jahren gab es einige besondere Herausforderungen – insbesondere die Corona-Pandemie. Wie haben die Unfallversicherungsträger diese Ausnahmesituation und die Rekordmenge Berufskrankheiten-Verdachtsmeldungen rückblickend gemeistert?

Covid hat uns alle über Nacht überrascht. Wir haben Krisenstäbe eingerichtet, bei denen alle hauptbetroffenen Unfallversicherungsträger ins Boot geholt wurden. Auch wurde ein Konsenspapier erarbeitet, wie wir mit den vielen Krankheitsfällen umgehen. Es gab viele Diskussionen, ob Covid-19 wirklich als Berufskrankheit einzustufen ist oder doch eher als Arbeitsunfall. Wir alle mussten uns erst in die Thematik einfinden. Besonders betroffen waren Versicherte der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie der Unfallkassen.

Ich erinnere mich, dass andere Unfallversicherungsträger die BGW mit Personal unterstützt haben. Auch das ist ein Zeichen dafür, dass die gesetzliche Unfallversicherung alles aus einer Hand leisten kann. Kürzlich haben wir eine interdisziplinär mit zahlreichen medizinischen Fachgesellschaften zusammen erarbeitete Begutachtungsempfehlung zu Post-Covid veröffentlicht. Diese wird die Qualität, Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit von medizinischen Gutachten bei diesem so komplexen Krankheitsbild sicherstellen.

Mit der Berufskrankheiten-Reform 2021 gingen einige Neuerungen einher. Unter anderem fiel der sogenannte Unterlassungszwang weg. Was bedeutet das konkret?

Vor der Reform wurden manche Berufskrankheiten nur dann anerkannt, wenn die Betroffenen die ursächlichen Tätigkeiten dauerhaft aufgaben. Das galt zum Beispiel für verschiedene Hautkrankheiten oder das sogenannte Bäckerasthma. Seit der Reform können diese Erkrankungen nun auch als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die erkrankten Personen ihre Tätigkeiten fortführen. Es wird versucht, Menschen mit allen geeigneten Mitteln im Beruf zu halten und dennoch ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern.

Hier ist Individualprävention ganz entscheidend, also Schutzmaßnahmen, die auf die versicherte Person und ihre Tätigkeit zugeschnitten sind. Dazu gehören neben medizinischen Maßnahmen auch der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen oder technische Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, um den Kontakt mit einem allergisierenden Stoff zu vermeiden. Auch sportliche Aktivitäten können gefördert werden, wenn sie die Gesundheit der Beschäftigten verbessern. Es ist wichtig, das zu betonen – denn viele Beschäftigte wissen gar nicht, was sie im Falle einer Erkrankung alles beanspruchen können. Es ist immer sinnvoll, sich dazu von der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beraten zu lassen. Gelingt es, die Beschäftigten im Beruf zu halten, ist das eine win-win-win-Situation: Für die Beschäftigten, die Arbeitgebenden und auch die gesetzliche Unfallversicherung.

Reichen sämtliche Maßnahmen nicht aus, um die Risiken bei der Arbeit ausreichend zu reduzieren, unterstützen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auch bei einem möglichen beruflichen Wechsel.

Und wie entwickelt sich die Digitalisierung rund um das Thema Berufskrankheiten?

Es gibt noch viel Entwicklungspotenzial, aber auch einige Errungenschaften. Hier ist vor allem unser Serviceportal zu nennen. Versicherte oder ihre Arbeitgebenden können hier ganz unkompliziert einen Verdachtsfall digital melden und die benötigten Anlagen beifügen. Daneben erhalten Ärztinnen und Ärzte auf einer BK-Info-Seite der DGUV Unterstützung für die unter Datenschutzaspekten erforderliche Begründung eines Verdachts auf eine Berufskrankheit – ebenso wie zur dann gesetzlich vorgeschriebenen Verdachtsanzeige. Nützlich sind auch die vielen digitalen Anwendungen zur Individualprävention, die teilweise von der gesetzlichen Unfallversicherung gefördert werden, zum Beispiel manche Fitness-Apps. Und natürlich können viele Beratungen mittlerweile digital durchgeführt werden, das Thema Telemedizin ist ebenfalls relevanter geworden. Es lohnt sich, auch die Angebote der Unfallversicherungsträger zu erkunden.