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Sicher arbeiten mit Diisocyanaten
In Klebstoffen, Lacken oder anderen Arbeitsmaterialien können Diisocyanate stecken. © Adobe Stock/ herraez

Gesundheitsschutz : Sicher arbeiten mit Diisocyanaten

Der Umgang mit Diisocyanaten, die für die Herstellung von Polyurethanen verwendet werden, birgt einige gesundheitliche Risiken. Diese Regelungen müssen Betriebe kennen.

Sie stecken in bestimmten Farben, Lacken, Klebstoffen, Bauschaum oder Beschichtungen: Diisocyanate. Die Gefahrstoffe werden für die Herstellung von Polyurethanen verwendet, die insbesondere in der Bauindustrie oder dem Textilgewerbe eingesetzt werden. Polyurethane sind so weit verbreitet, weil sie besonders gut haltbar und wetterbeständig sind. Sie lassen sich nur schlecht aus einer weniger gefährlichen Substanzklasse herstellen. Der Umgang mit Diisocyanaten birgt einige gesundheitliche Risiken, weshalb Betriebe spezifische Regelungen kennen und beachten müssen.

Welche Risiken bestehen für Beschäftigte, die mit Diisocyanaten arbeiten?

Eine unsachgemäße Verwendung von Diisocyanaten kann bei den verarbeitenden Beschäftigten zu gesundheitlichen Problemen führen. Atmen sie die Gefahrstoffe ein, kann es zu Atemwegserkrankungen kommen, von Reizungen der Atemwege bis hin zu Asthma – das in einigen Fällen auch chronische und lebensbedrohliche Formen annimmt. Hautkontakt mit Diisocyanaten kann wiederum allergische Reizungen auslösen, wie Ausschläge oder Kontaktdermatosen. Und auch die Augen sollten nicht in Kontakt mit den Gefahrstoffen kommen, da dies oft schwere Reizungen zur Folge hat. Mit organisatorischen und technischen Maßnahmen, wie beispielsweise einer technischen Lüftung, kann die Exposition gegenüber Diisocyanaten aber stark minimiert werden. Wenn die Lüftung nicht hilft oder ausreicht, sollten Beschäftigte zusätzlich eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden.

Weitere Vorgaben sollen dabei helfen, die Exposition der Gefahrstoffe zu verringern: Zusätzlich zu den bereits bestehenden chemikalien- und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen gilt seit dem 24. August 2023 in der EU:

  • Ab einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent ist der Umgang mit monomeren Diisocyanaten nur erlaubt, wenn die Person umfassend dazu geschult wurde.
  • Die herstellenden und liefernten Betriebe sind dazu verpflichtet, den Empfängerinnen und Empfängern von Diisocyanaten Schulungsmaterialien bereitzustellen.
  • Alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Diisocyanaten ausführen oder überwachen, müssen geschult sein und eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Schulung besitzen. Die Schulung ist spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen.

Warum sind Schulungen zu Diisocyanaten so wichtig?

Seit August letzten Jahres gibt es die Schulungspflicht für Betriebe nach der REACH-Verordnung (Registrierung, Evaluierung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Die Verordnung trägt dazu bei, die Auswirkungen gefährlicher Stoffe auf die Gesundheit und Umwelt zu minimieren und ihre sichere Verwendung zu fördern. Wenn Betriebe keinen Schulungsnachweis vorlegen können, ist der Umgang mit Diisocyanaten verboten – ausgenommen, die Konzentration an monomeren Diisocyanaten liegt unterhalb 0,1 Gewichtsprozent.

Klicktipp

Vertiefende Informationen zu den Schulungen bei Tätigkeiten mit diisocyanathaltigen Produkten nach REACH-Verordnung liefert ein Fachbereich Aktuell

Die Schulung kann von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt sowie von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden. Die REACH-Beschränkung empfiehlt medizinisches Fachpersonal an den Schulungen zu beteiligen, da die gesundheitlichen Risiken beim unsachgemäßen Umgang mit Diisocyanaten so groß sind.

Neben der Schulung muss jährlich eine mündliche Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erfolgen. Es kann praktisch sein, die Schulung und Unterweisung gemeinsam abzuhalten. Das schafft mehr Nähe zum betrieblichen Alltag und Beschäftigte können ihr Wissen unmittelbar praktisch anwenden.

Betriebe sollten ihre Mitarbeitenden rechtzeitig für die Schulungen anmelden und diese auch erfolgreich abschließen, weil sie sonst gegen die geltende EU-REACH-Verordnung verstoßen und die Beschäftigten einem höheren Risiko für gesundheitliche Schäden aussetzen.

Wie können Sicherheitsbeauftragte unterstützen?

  • Die Führungskräfte an die verpflichtenden Schulungen erinnern
  • Sich selbst ein Grundwissen über Diisocyanate aneignen
  • Im Betrieb prüfen, ob Erlerntes aus den Schulungen auch im Arbeitsalltag umgesetzt wird
  • Bei wiederkehrenden Unsicherheiten im Team oder konkreten Gefährdungssituationen die zuständige Führungskraft hinzuziehen und das Thema ggf. im Arbeitsschutzausschuss (ASA) einbringen

Wer darf in Betrieben mit Diisocyanaten arbeiten?

Gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV § 8 Abs. 7) dürfen nur fachkundige oder besonders unterwiesene Personen mit besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen umgehen, unter die auch Diisocyanate fallen. Als fachkundig gilt eine Person, die eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung vorweisen kann, eine entsprechende berufliche Tätigkeit zeitnah ausgeführt hat und an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Als „besonders unterwiesen“ gelten jene, die zum Beispiel in der jährlichen Gefahrstoffunterweisung von fachkundigen Personen zu dem Thema geschult wurden.

Die Fachkunde muss nicht zwingend in einer Person vereint sein: Beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Vorgesetzte, Mitarbeitende mit besonders viel Erfahrung und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt können ihre jeweiligen Kenntnisse einbringen und so eine breite Wissensbasis im Betrieb schaffen.